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Ergebnis 61 bis 80 von 121
  1. #61
    Deepsea Avatar von rainer07
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    Das mit den Uhren als Haushaltsgegenständen war einmal. In den neueren Versicherungsbedingungen für die Hausratsversicherung (VHB 2019) sind "Schmucksachen (dazu zählen auch Armband- und Taschenuhren mit einem Versicherungswert ... von 2.500 € pro Stück)" nur noch begrenzt versichert, je nach Vertrag 20 oder 40% der gesamten Versicherungssumme. Die Versicherungen haben ganz offensichtlich die Wertsteigerungen bei Uhren, unabhängig vom Material, schmerzhaft zu spüren bekommen und deshalb ihre Bedingungen angepasst.
    Beste Grüße
    Rainer

  2. #62
    Deepsea
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    Rainer
    Du sprichst jetzt für alle Versicherungen?

  3. #63
    PREMIUM MEMBER Avatar von paia99
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    Das ist natürlich ein gutes Urteil für den Versicherten, dass man aus meiner rechtlichen Sicht aber (leider) nicht verallgemeinern können wird.

    Entscheidend dürfte für das Ergebnis des Verfahrens gewesen sein, dass, wie Philipp schrieb, der Versicherer keine Ahnung und keinen Bock hatte ( was auch die Ausnahme sein wird). Ansonsten hätte er nicht eine Vereinbarung über eine neue BLNR als Entschädigungsleistung vorgeschlagen. Eine 16700 ist ja auf dem Markt easy verfügbar. Und den Zustand der Sache und deren Wert nachzuweisen wird eine Obliegenheit des Geschädigten sein.
    Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Schadensfall besser gestellt zu werden, als ohne das schädigende Ereignis. Dies wird er in unserem Fall aber, es sei denn seine 16700 war ungetragen und NOS.

    Hier wurde seitens des Versicherers also sehr dilettantisch vorgegangen. Dürfte ein Einzelfall sein.

    Dieses Urteil würde verallgemeinert bedeuten, man könnte sich mit vintage Modellen von Uhrenmarken eindecken, deren alte Modelle im Verhältnis zum Neupreis der Nachfolgemodelle sehr billig zu haben sind ( zB Grand Seiko, Ulysse Nardin oder Ähnliches). Und würde im Diebstahlsfalle dann den 5 bis 10- fachen Wert der gestohlenen Uhr in Geld vom Versicherer erstattet bekommen.

    Was als tatsächliche Kernaussage des Urteils bleibt, ist das der VN nicht darauf verwiesen werden kann, auf eine Ersatzbeschaffung einer Sache nicht Jahre zu warten. Das ist denke ich auch nichts Neues, für Uhren angesichts der schwierigen Beschaffungslage derzeit aber natürlich sehr interessant. Ich bekomme also eine BLNR zum Graumarkt- Preis ersetzt, wenn mir eine BLNR gestohlen wird. Zumindest vor dieser Abteilung des LG Hamburg.
    Andere LGs dürfen das aber anders entscheiden.

    Sehr interessantes Urteil jedenfalls Philipp, Danke fürs Teilen und ich gratuliere Dir zu diesem Erfolg. Der Mandant sollte Dir sehr dankbar sein
    Geändert von paia99 (24.02.2021 um 06:03 Uhr)
    viele grüße Andreas

    Ich bin bereit jeden Weg zu gehen, solange er vorwärts führt. David Livingstone

  4. #64
    Daytona Avatar von MKTile
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    Hallo Andreas. In o.g. Fall wurde aber die aktuelle BLRO als Vergleich herangezogen. Nicht die BLNR Dein Post (als Jurist) ist aber ebenfalls sehr interessant. Merce
    Gruß Maik


    Nicht der erste Eindruck zählt, sondern der letzte

  5. #65
    Daytona Avatar von California
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    Zitat Zitat von rainer07 Beitrag anzeigen
    Das mit den Uhren als Haushaltsgegenständen war einmal. In den neueren Versicherungsbedingungen für die Hausratsversicherung (VHB 2019) sind "Schmucksachen (dazu zählen auch Armband- und Taschenuhren mit einem Versicherungswert ... von 2.500 € pro Stück)" nur noch begrenzt versichert, je nach Vertrag 20 oder 40% der gesamten Versicherungssumme. Die Versicherungen haben ganz offensichtlich die Wertsteigerungen bei Uhren, unabhängig vom Material, schmerzhaft zu spüren bekommen und deshalb ihre Bedingungen angepasst.
    Verfügt man über einen älteren Vertrag, wo die Stahluhren noch als Haushaltsgegenstände anerkannt waren, bleibt diese Regelung aber doch weiterhin bestehen, oder?

    Deine Schilderung betrifft nur neue Verträge - richtig?
    Viele Grüße - Gerd

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  6. #66
    PREMIUM MEMBER Avatar von flip74
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    Zitat Zitat von paia99 Beitrag anzeigen
    Das ist natürlich ein gutes Urteil für den Versicherten, dass man aus meiner rechtlichen Sicht aber (leider) nicht verallgemeinern können wird.

    Entscheidend dürfte für das Ergebnis des Verfahrens gewesen sein, dass, wie Philipp schrieb, der Versicherer keine Ahnung und keinen Bock hatte ( was auch die Ausnahme sein wird). Ansonsten hätte er nicht eine Vereinbarung über eine neue BLNR als Entschädigungsleistung vorgeschlagen. Eine 16700 ist ja auf dem Markt easy verfügbar. Und den Zustand der Sache und deren Wert nachzuweisen wird eine Obliegenheit des Geschädigten sein.
    Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Schadensfall besser gestellt zu werden, als ohne das schädigende Ereignis. Dies wird er in unserem Fall aber, es sei denn seine 16700 war ungetragen und NOS.

    Hier wurde seitens des Versicherers also sehr dilettantisch vorgegangen. Dürfte ein Einzelfall sein.

    Dieses Urteil würde verallgemeinert bedeuten, man könnte sich mit vintage Modellen von Uhrenmarken eindecken, deren alte Modelle im Verhältnis zum Neupreis der Nachfolgemodelle sehr billig zu haben sind ( zB Grand Seiko, Ulysse Nardin oder Ähnliches). Und würde im Diebstahlsfalle dann den 5 bis 10- fachen Wert der gestohlenen Uhr in Geld vom Versicherer erstattet bekommen.

    Was als tatsächliche Kernaussage des Urteils bleibt, ist das der VN nicht darauf verwiesen werden kann, auf eine Ersatzbeschaffung einer Sache nicht Jahre zu warten. Das ist denke ich auch nichts Neues, für Uhren angesichts der schwierigen Beschaffungslage derzeit aber natürlich sehr interessant. Ich bekomme also eine BLNR zum Graumarkt- Preis ersetzt, wenn mir eine BLNR gestohlen wird. Zumindest vor dieser Abteilung des LG Hamburg.
    Andere LGs dürfen das aber anders entscheiden.

    Sehr interessantes Urteil jedenfalls Philipp, Danke fürs Teilen und ich gratuliere Dir zu diesem Erfolg. Der Mandant sollte Dir sehr dankbar sein

    Danke auch noch mal auf diesem Wege Andreas...es ging letztlich "nur" um die Berechnungsgrundlage für die neuwertige Sache gleicher Art und Güte, die (laut VHB2018) zu ersetzen war. Dafür hatte der Versicherer selbst die Keramik-Pepsi 126710BLRO vorgeschlagen, was uns recht war; wir wollten aber den Marktpreis, nicht nur den LP.

    Für wirklich besser gestellt halte ich den Mdten nicht. Ich weiß, dass nur der Stress, den man hat, letztlich nicht eingepreist wird. Dennoch, dass der Versicherer erst mit Unterzeichnung eines Abgeltungsvergleichs zu seinen Konditionen (Ersatz von 8,4k EUR) überhaupt IRGENDETWAS zahlen wollte, war eine Frechheit und grenzt objektiv an versuchter Erpressung.

    Der Mdt. hatte eine 16700 B&P im getragenen Zustand; wenn Du allerdings eine neuwertige 16700 B&P (worunter ich letztlich "neu/ungetragen" verstehe) zu Grunde legen wolltest, wärst Du zum Schadenszeitpunkt (2019) zumindest laut Chrono24 mit rund 13k EUR und aktuell mit 16.575 EUR dabei. Letzterer Betrag übersteigt nunmehr sogar den Marktpreis der Keramik-Pepsi ungetragen B&P zum Schadensdatum, den wir erstritten haben (16.340 EUR).
    Beste Grüße, Philipp

  7. #67
    Milgauss
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    Zitat Zitat von California Beitrag anzeigen
    Verfügt man über einen älteren Vertrag, wo die Stahluhren noch als Haushaltsgegenstände anerkannt waren, bleibt diese Regelung aber doch weiterhin bestehen, oder?
    Bei meiner HR Versicherung gelten weiterhin die alten Bedingungen, nach der Stahluhren ohne Wertgrenze zum HR zählen. Die habe ich mir auch schriftlich von der Versicherung bestätigen lassen. Prüfen solltest du, ob du irgendwann zB mal eine Tarifanpassung gemacht wurde und Dir die „neuen“ Bedingungen untergejubelt wurden. Auf der Jahresanpassung müssten die Bedingungen jeweils aktuell vermerkt sein.

    Es gibt nach der Auskunft meiner Versicherung auch keine Zwangsumstellung auf die neuen Tarife.

  8. #68
    Daytona Avatar von California
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    Zitat Zitat von Norman Kade Beitrag anzeigen
    Bei meiner HR Versicherung gelten weiterhin die alten Bedingungen, nach der Stahluhren ohne Wertgrenze zum HR zählen. Die habe ich mir auch schriftlich von der Versicherung bestätigen lassen. Prüfen solltest du, ob du irgendwann zB mal eine Tarifanpassung gemacht wurde und Dir die „neuen“ Bedingungen untergejubelt wurden. Auf der Jahresanpassung müssten die Bedingungen jeweils aktuell vermerkt sein.

    Es gibt nach der Auskunft meiner Versicherung auch keine Zwangsumstellung auf die neuen Tarife.
    Danke für den Tipp, Norman: ich werde meine Versicherung auf jeden Fall mal kontaktieren.
    Viele Grüße - Gerd

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  9. #69
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    Das ist doch immer ein leidiges Thema mit den Versicherungen. Bei Oldtimern und Youngtimern geht man da einfach zu OCC und man ist sicher, dass die ordentlich versichert sind. Gibt es so etwas für Uhren eigentlich auch?

  10. #70
    Freccione Avatar von orphie
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    nicht explizit für Uhren, aber für Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen etc.
    Damit sind auch Uhren abgedeckt.
    liebe Grüße
    Alex

  11. #71
    Daytona Avatar von Philly
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    Der Kunde macht hier die aktuellen sogenannten Wiederbeschaffungskosten aufgrund von Verfügbarkeit, Wartezeit, Internet-Ausrufpreise, etc. geltend:
    Hat der Kunde die Versicherung auf regelmässiger Basis aufgrund des steigenden Wertes der Uhr angepasst?

  12. #72
    PREMIUM MEMBER Avatar von flip74
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    Zur Info: Das Urteil ist nun rechtskräftig. Der Beklagte hat keine Berufung eingelegt.
    Beste Grüße, Philipp

  13. #73
    PREMIUM MEMBER Avatar von paia99
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    Cool
    viele grüße Andreas

    Ich bin bereit jeden Weg zu gehen, solange er vorwärts führt. David Livingstone

  14. #74
    PREMIUM MEMBER Avatar von Mali
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    Sehr geil! Danke Philipp!
    Habe die Ehre, Mali

  15. #75
    Daytona Avatar von Philly
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    Zitat Zitat von Philly Beitrag anzeigen
    Der Kunde macht hier die aktuellen sogenannten Wiederbeschaffungskosten aufgrund von Verfügbarkeit, Wartezeit, Internet-Ausrufpreise, etc. geltend:
    Hat der Kunde die Versicherung auf regelmässiger Basis aufgrund des steigenden Wertes der Uhr angepasst?
    Somit: ein Preis-Wunschkonzert.

    Gut für den Mandanten. Komische Versicherungsgesellschaft.
    Der Kunde erhält mehr - als wofür er eine Versicherungsprämie bezahlt:
    Die Versicherung bezahlt dem Kunden eine nicht-versicherte und somit nicht-bezahlte Wertsteigerung..."Wiederbeschaffungswert" will heissen: die 20k-Hublot braucht der Versicherer nur mit 10k zu ersetzen...die 22k-5711/1A mit CH24-100k...

    Korrekt und nachvollziehbar wäre der aktuelle LP der Folgereferenz - ausser die Uhr wäre explizit vom Kunden als höherwertig versichert worden.

  16. #76
    Yacht-Master Avatar von Compact
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    Zitat Zitat von Philly Beitrag anzeigen
    Somit: ein Preis-Wunschkonzert.

    Gut für den Mandanten. Komische Versicherungsgesellschaft.
    Der Kunde erhält mehr - als wofür er eine Versicherungsprämie bezahlt:
    Die Versicherung bezahlt dem Kunden eine nicht-versicherte und somit nicht-bezahlte Wertsteigerung..."Wiederbeschaffungswert" will heissen: die 20k-Hublot braucht der Versicherer nur mit 10k zu ersetzen...die 22k-5711/1A mit CH24-100k...

    Korrekt und nachvollziehbar wäre der aktuelle LP der Folgereferenz - ausser die Uhr wäre explizit vom Kunden als höherwertig versichert worden.
    Achja? Das wäre also für Dich okay, wenn Dir jemand deine Paul Newman Daytona klaut und du bekommst die aktuellen 12.250 EUR von der Versicherung.
    Dann stehst du da, Sammlerstück weg und selbst für die 12,2k kriegst du keine Daytona.
    tbd.

  17. #77
    Administrator Avatar von PCS
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    Naja, Philly setzt das ja ins Verhältnis zur gezahlten Versicherungsprämie. Die wird bei ner PN eben auch nicht dort liegen, wie wenn du ne 116520 daheim hast, schätze ich.
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."

  18. #78
    Yacht-Master Avatar von Compact
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    Müsste ich nachschauen
    tbd.

  19. #79
    PREMIUM MEMBER Avatar von flip74
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    Zitat Zitat von Philly Beitrag anzeigen
    Somit: ein Preis-Wunschkonzert.

    (...)

    Korrekt und nachvollziehbar wäre der aktuelle LP der Folgereferenz - ausser die Uhr wäre explizit vom Kunden als höherwertig versichert worden.
    Genau das hat das LG anders gesehen, der VN erhält das erstattet, was er seinen individuellen Möglichkeiten nach (kein VIP o.ä.) aufwenden muss, um die aktuelle Referenz zum Schadenszeitpunkt am (insoweit: Sekundär)markt zu kaufen.

    Im Übrigen gilt auch: Dass der dem Kläger durch das Abhandenkommen entstandene Schaden möglicherweise geringer ist, als die vom Versicherer zu leistende Entschädigung, ist der Neuwertversicherung immanent und Teil des Leistungsversprechens des Versicherers.
    Beste Grüße, Philipp

  20. #80
    PREMIUM MEMBER Avatar von Mali
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    Danke Philipp für die fachmännische Aufklärung!
    Habe die Ehre, Mali

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