"Beginn der Tilgungsfrist (§ 29 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG))
Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils." (Quelle: www.kba.de)
das wäre dann doch der Zeitpunkt der Eintragung?
Und wenn mir jetzt noch jemand erklären kann, was die "Überliegefrist" ist, wann sie beginnt und wann sie endet bin ich ihm auf ewig zu Dank verpflichtet. Speziell diese Website vermittelt mir jedesmal das Gefühl, bewußt unverständlich gehalten zu sein. Nochmal aus www.kba.de:
Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 StVG im Verkehrszentralregister erfasst, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt.
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23.02.2011, 23:14 #30Gruß, Peter
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Der hat nie das Glück gekostet, der's in Ruhe genießen will (Karl Theodor Körner)
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