Lass uns kurz die hier bislang verwendeten termini ohne weitere rechtliche Bewertung klären:

Sicherstellung durch die Polizei, unterschieden werden folgende Zwecke:

- Beweissicherung
- Eigentumssicherung
- Gefahrenabwehr
- Verhinderung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten

Ist der Grund für die Sicherstellung entfallen bzw. beseitigt, kann die Polizei herausgeben.

Wird der Sicherstellung ausdrücklich widersprochen, erfolgt durch die Polizei die

Beschlagnahme:

- im Anschluss muss die Polizei eine richterliche Entscheidung herbeiführen
- allerdings erfolgt auch die Freigabe nur durch den Richter

Enteignung
:

- hier ohnehin falsch, aber niemals durch die Polizei

Eigensicherung:

- Gefahrenabwehrende Maßnahmen zum eigenen Schutz der Beamten, wie z.B. körperliche Durchsuchung/ ggf. Fesselung Beschuldigter pp., die Hand an der Waffe etc.

Stilllegung:

- durch die Polizei im Wege der Amtshilfe nur auf Anordnung der originär zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Entsiegelung, Einzug der ZB Teil 1/Fahrzeugschein)
- ansonsten Verbot der Weiterfahrt / ggf. siehe Sicherstellung