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Thema: Fahrtenbuch

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    Gibt es dazu auch irgendwo eine verläßliche Quelle oder ein Urteil?
    Wenn ich Ingenieur wäre, würd ich jetzt sagen: "Stand der Technik" - bin ich aber ned - die Finanazverwaltung hat sich in einem Erlass aus 2009 selbst gebunden - das Wichtige für Dich in fett:

    Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG;
    Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353 ) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
    Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 ( BStBl I S. 148 ), 27. August 2004 ( BStBl I S. 864 ) und vom 7. Juli 2006 ( BStBl I S. 446 )



    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Folgendes:

    I. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG

    1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
    Rz. 1
    Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.
    Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" sind.
    Rz. 2
    Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
    Rz. 3
    Die Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.

    2. Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
    Rz. 4
    Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
    Rz. 5
    Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftkraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald für ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.
    Rz. 6
    Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
    Rz. 7
    Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH-Urteil vom 28. August 1987, BStBl II 1988 S. 2 ).
    .......bla, bla, bla.............

    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    Wie geht das denn? Das würde ja bedeuten, daß ein Mehrerlös bei VErkauf Privatsache ist, während die Ust immer noch ausgewiesen werden könnte oder seh ich das falsch?
    Nee - siehst Du richtig
    Grüße

    Bernd

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  2. #2
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Wow, Danke! Ich bin jetzt einigermaßen schlauer, jetzt quäl ich meinen StB.
    Gruß,

    Michi

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  3. #3
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Sehr gute Beiträge - ganz herzlichen Dank, Bernd
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

  4. #4
    Mr. Wash Avatar von sevenpoolz
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    Ja geil - vielen dank - habe genau wegen der Thematik auch ein Gespräch mit meinem stb
    what goes around comes around

  5. #5
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Freut mich, wenn´s Euch hilft
    Es war für mich in der Vergangenheit immer ein hartes Stück Arbeit, bis ich die privatliquidationsberechtigten Chefärzte davon überzeugt hatte, dass ein relativ wertbeständiges Fahrzeug wie z.B. ein 911er Cabrio aber überhaupt nix im Betriebsvermögen verloren hat
    Gleiches galt natürlich für KFZ´s von geschäftsführenden Gesellschaftern in Kapitalgesellschaften ! Uuuuuuuuuuuuups
    Grüße

    Bernd

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  6. #6
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen
    Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
    Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, dass die Minderung des steuerbaren Einkommens durch die Abschreibung und Betriebskosten größer sein muss als das zu versteuernde Mehreinkommen durch die p.a. 12% vom ehemaligen Fahrzeuglistenneupreis inklusive Mehrwertsteuer.

    Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
    Geändert von Chefcook (06.11.2012 um 10:50 Uhr)

  8. #8
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    Zitat Zitat von Chefcook Beitrag anzeigen
    Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, dass die Minderung des steuerbaren Einkommens durch die Abschreibung und Betriebskosten größer sein muss als das zu versteuernde Mehreinkommen durch die p.a. 12% vom ehemaligen Fahrzeuglistenneupreis inklusive Mehrwertsteuer.

    Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
    Noch was, die 12% vom Listenneupreis zu versteuerndes Mehreinkommen müssen auch noch kleiner sein, als die sonst zu versteuernden privaten Kilometer.

  9. #9
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Chefcook Beitrag anzeigen
    Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
    Ja, wenn die unternehmerische Nutzung mind. 10% beträgt. In der Folge dann aber die Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend der nichtunternehmerischen Nutzung nicht vergessen.

    Aber es geht noch besser: USt-Vorsteuer ziehen bei Kauf und keine zahlen bei Verkauf
    Grüße

    Bernd

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  10. #10
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Zitat Zitat von Agent0815 Beitrag anzeigen
    ... Aber es geht noch besser: USt-Vorsteuer ziehen bei Kauf und keine zahlen bei Verkauf
    Wie das?
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  11. #11
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen
    Wie das?
    Okay geb mal eine Teil meines Konzeptes bekannt, dass ertragsteuerlich nun leider nimmer funktionert - umsatzsteuerlich sehr wohl.
    Stell Dir vor, nicht Du kaufst den neuen Boxster S, sondern Deine Frau (Mutter, Oma usw.). Diese vermietet den PKW nur an Dich für unternehmerische Zwecke. Sie tätigt ansonsten keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Unter Verzicht auf die s.g. Kleinunternehmerregelung wird die Miete zzgl. USt in Rechnung gestellt. Folge hiervon ist die Berechtigung auf Abzug der USt-Vorsteuer.
    Im sechsten Jahr veräußert Deine Ehefrau den Porsche für 35.000 €. Da im Vorjahr der Umsatz kleiner als 17.500 €, der voraussichtliche Jahresumsatz im Jahr der Veräußerung kleiner als 50.000 € und die 5-jährige Optinosfrist des § 19 II S. 2 USt abgelaufen ist, kann Sie in diesem Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss keine USt ausweisen. § 15 a UStG - Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs greif auch nimmer.

    Wie gesagt, das funktionert noch ! Der interessantere ertragsteuerliche Teil, der in Kombi mit der v.g. Gestaltung dazu führte, dass der Porsche im Endeffekt nix kostet , geht leider nimmer
    Grüße

    Bernd

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  12. #12
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen
    Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
    Da gibt´s keine Pauschalaussage - das hängt von zu vielen Faktoren ab. Ich hätte eine Fachaufsatz mit ner Tabelle parat, da hat das mal jemand versucht pauschalisierend darzustellen. Es ist nicht die Zeit wert, die Tabelle zu lesen, da hier zu viele Dinge unberücksichtigt bleiben.
    Grüße

    Bernd

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  13. #13
    Datejust
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    Der Abzug der MWSt ist grds. davon abhängig, ob das Kfz zum Unternehmensvermögen gehört. Es gibt da ein neues BMF-Schreiben v. 2.1.2012.
    Hinsichtlich der Ausführungen von Bernd, der offenbar vom "Fach" ist, bin ich trotzdem teilweise anderer Meinung.
    Wenn ich die Frage zutreffend interpretiere, geht es Vanessa darum, mehr als die 30 Cent geltend zu machen und nicht die 1% Regelung in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben würde ich eher dahingehend auslegen, dass die 3 Monate zwecks Nachweis der betrieblichen Nutzung zum Zwecke der Entscheidung, ob das Kfz zu mehr als 50% genutzt wird und damit die 1% Regelung greift, gelten.
    Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
    Aber vielleicht ist dein St.ber. anderer Auffassung.


    Stefan

  14. #14
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Zwillingspapa Beitrag anzeigen
    Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
    Stefan,
    das falscheste aller möglichen steuerlichen Ergbnisse im Hinblick auf die Besteuerung des privaten Anteils von PKW´s ist das Ergebnis, dass sich bei Anwendung der vom Gesetzgeber favorisierten Version (1%-Regelung) ergibt.
    Aber bleiben wir bei Deinem Denkansatz: Wie ist denn der Privatanteil bei der Version "weniger als 50% und gewillkürtes BV" zu ermitteln. Der Fiskus schweigt hierzu in seinem Erlass. Im Gesetz steht nur drin, dass die 1%-Kiste ned geht. Fahrtenbuch führen die Leute i.d.R. auch ned. Das einzige was da i.d.R. greifbar ist, sind die repräsentativen Aufzeichnungen über 3 Monate, die Grundlage für die Zuordnung sind. Und nun darfst Du 3 mal raten, was dann der Besteuerung für die Nutzungsentnahme zugrunde gelegt wird. Gleiches muss m.E. für die Nutzungeinlage gelten bei im Privatvermögen gehaltenen PKWs, die betrieblich genutzt werden.
    Fakt ist allerdings, dass es zu dieser Konstellation noch keine Rechtsprechung gibt.
    Grüße

    Bernd

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  15. #15
    Datejust
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    Für steuermindernde Tatsachen trifft der Steuerbürger die Beweislast. In dem Fall, dass der Pkw kein notw. BV darstellt, ist die private Kfz-Nutzung ggfs.durch Schätzung zu ermitteln. Sie muss zwingendermaßen ja bei mind. 51 % liegen, denn sonst wäre es ja notw. BV. Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld mit dem FA auseinanderzusetzen, da es sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme geben wird. Und den Rechtsweg bestreiten. Ich weiß nicht.
    Gruß
    Stefan

  16. #16
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Zwillingspapa Beitrag anzeigen
    In dem Fall, dass der Pkw kein notw. BV darstellt, ist die private Kfz-Nutzung ggfs.durch Schätzung zu ermitteln.
    Ich wiederhole mich, aber was denkst Du ist die Schätzgrundlage, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder eine Auflistung der betrieblichen Fahrten, sondern nur die repäsentativen Aufzeichnungen für einen 3 Monatszeitraum vorhanden sind

    Zitat Zitat von Zwillingspapa Beitrag anzeigen
    Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld mit dem FA auseinanderzusetzen, da es sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme geben wird.
    Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du denn hier eine die Finanzverwaltung für die Zukunft bindende Auskunft erwirken 89 II AO

    Zitat Zitat von Zwillingspapa Beitrag anzeigen
    Und den Rechtsweg bestreiten ?
    Why not - eines meiner liebsten Hobbys
    Grüße

    Bernd

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  17. #17
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Ägypten?
    Gruß,

    Michi

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  18. #18
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Ne, ne, deals mit dem FA sind einfacher, das weiß ich seit meiner letzten BP.... ich lande bei ca. 35% beruflicher Nutzung.
    Gruß,

    Michi

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  19. #19
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    Ne, ne, deals mit dem FA sind einfacher, das weiß ich seit meiner letzten BP.... ich lande bei ca. 35% beruflicher Nutzung.
    Michi, bei der BP kannst´ einen Deal machen, da bekommst Du dann auch über 204 AO eine rechtlich bindende Vereinbarung für die Zukunft hin. Das geht aber nur im Anschluss an eine BP und für einen bereits realsierten Sachverhalt. In diesem Sadium bist Du mit dieser Rechtsfrage aber noch nicht.
    Grüße

    Bernd

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  20. #20
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    Irgendwie weiß ich jetzt wieder, warum ich mal Steuerberater werden wollte und es dann doch gesteckt habe

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