Der Abzug der MWSt ist grds. davon abhängig, ob das Kfz zum Unternehmensvermögen gehört. Es gibt da ein neues BMF-Schreiben v. 2.1.2012.
Hinsichtlich der Ausführungen von Bernd, der offenbar vom "Fach" ist, bin ich trotzdem teilweise anderer Meinung.
Wenn ich die Frage zutreffend interpretiere, geht es Vanessa darum, mehr als die 30 Cent geltend zu machen und nicht die 1% Regelung in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben würde ich eher dahingehend auslegen, dass die 3 Monate zwecks Nachweis der betrieblichen Nutzung zum Zwecke der Entscheidung, ob das Kfz zu mehr als 50% genutzt wird und damit die 1% Regelung greift, gelten.
Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
Aber vielleicht ist dein St.ber. anderer Auffassung.


Stefan