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Thema: Fahrtenbuch

  1. #1
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Fahrtenbuch

    Nachdem ich komplett auf Firmenfahrzeuge verzichte, jedoch mit 0,3 Euronen/km keines meiner Autos bewegen kann, bleibt ja nur die Möglichkeit, über ein Fahrtenbuch die tatsächlichen Kosten/km nachzuweisen...

    Hat hier jemand Erfahrung mit elektronischen Fahrtenbüchern (iphone?) und deren approval beim Finanzamt?

    Oder sonst welche Erfahrungen? Ink-on-dead-tree-technology?

    Bitte input....

    Danke!
    Gruß,

    Michi

    If the government says you don`t need a gun......buy two!

  2. #2
    Ich habe über zwei Jahre Fahrtenbuch geführt, Formblatt gemacht (Datum, Ziel, Kilometerstand und Kilometer), von Hand eingetragen. War kein Problem, ist so anerkannt worden. Auf Schönheit kam's da nicht an. Und dann hat man den ganzen Kram mit Anerkennen von elektronischem Fahrtenbuch usw. nicht, und dauert nicht länger aus auf dem Iphone.
    77 Grüße!
    Gerhard

  3. #3
    Wilde Amazone Avatar von karlhesselbach
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    Ich führe seit Jahren, Zweckform 223 steht da drauf.

    Und ja, es nervt.
    Nächstes Jahr mache ich das anders.
    Sie wurden soeben beleidigt von Ihne Ihrm Direggdär Hesselbach
    Fangt mir nicht an mit dem Universitätsblabla Du Six Sigma Spinner. Ich habe keinen Duden dabei und will es auch nicht hören

    Übrigens, nur die inneren Werte zählen. Thomas, 52, Organhändler

  4. #4
    GMT-Master Avatar von porsche993
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    Probiers mal damit - ist vom Finanzamt anerkannt, weil Änderungen korrekt dokumentiert werden !

    Habs seit Jahren ohne Beanstandung im Einsatz !

    Fahrtenbuch.de by Dipl.-Ing. Mey Mark Meyer - bin weder verwandt noch verschwägert !

    Gruß
    Jürgen

  5. #5
    GMT-Master Avatar von Chief_U
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    Hallo Michi,

    elektronische Fahrtenbücher zeichnen alles exakt auf [...]. Handgeschriebene Fahrtenbücher sind etwas aufwendiger zu führen. [...] Wichtig ist, es regelmäßig zu aktualisieren (mind. 1x wöchentlich). Wenn Du erst nach 3-4 Wochen das eintragen beginnst, vergiß es. Da schleichen sich Fehler ein, und es wird dann nicht anerkannt. Da zahlst irgendwann richtig nach. Die Finanzämter scheinen da mittlerweile gute Software zu haben, mit denen sie dies kontrollieren. Wichtig auch: Laß Dir mindestens 1x jährlich von Deinem Steuerberater das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuches bestätigen! Ich hatte deswegen schon eine Betriebsprüfung, ging aber gut aus.
    Die Schreibarbeit ist bei mir max 1Stunde die Woche, mittlerweile weniger, da ich das Fzg kaum noch nutze. Jedoch ist der Aufwand gerechtfertigt, wenn ich mir den Unterschied der Betriebskosten zwischen der 1% Pauschalversteuerung und der Fahrtenbuchauswertung ansehe.
    Ganz wichtig: Solltest Du die elektronische Variante bevorzugen, kläre unbedingt vorher mit Deinem Finanzamt ab, ob sie die anerkennen und Dir dies schriftlich bestätigen!
    Geändert von Muigaulwurf (05.11.2012 um 09:13 Uhr)
    Gruß Uwe



    Steht Dir das Wasser auch bis zum Halse, dann laß denn Kopf nicht hängen!

  6. #6
    Sea-Dweller
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    Ich mache das auch direkt manuell im Auto: Dauert max. 10 Sekunden vor dem Aussteigen. Nie Ärger mit dem Finanzamt. Mache das jetzt schon über 5 Jahre so. Hatte zuvor ein elektronisches Fahrtenbuch, welches alle Daten verloren hatte...., selbst wenn ich das ausser acht lasse, manuell macht am wenigsten Arbeit und ist völlig unstressig, wenn direkt nach jeder Fahrt geführt wird.
    Werde nie mehr auf ein elektronisches Fahrtenbuch wechseln.

  7. #7
    Yacht-Master Avatar von giftmischer
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    Moin Michi!
    Ich benutze Driverslog Pro.
    Habe das damals meinem StB gezeigt und der befand es für geeignet.
    Ich hatte allerdings seither keine Prüfung mehr vom FA .
    Gruß,
    Peter.

    US Navy Seals like this

  8. #8
    Steve McQueen Avatar von AndreasL
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    Eigentlich ist es doch ganz einfach für Dich Michi. Du musst doch nur die dienstlichen Fahrten exakt notieren und dazwischen ist privat. Gesamtkosten erfassen natürlich separat.

    P.S. Es geht ja nicht darum die 1% zu reduzieren, sondern mehr als 30 Cent abzurechnen.

  9. #9
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Zitat Zitat von AndreasL Beitrag anzeigen
    Eigentlich ist es doch ganz einfach für Dich Michi. Du musst doch nur die dienstlichen Fahrten exakt notieren und dazwischen ist privat. Gesamtkosten erfassen natürlich separat.

    P.S. Es geht ja nicht darum die 1% zu reduzieren, sondern mehr als 30 Cent abzurechnen.
    Richtig- aber ich wollte halt nicht unbedingt "schreiben" ...
    Gruß,

    Michi

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  10. #10
    Steve McQueen Avatar von AndreasL
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    Wie erfasst Du denn bisher die km für die 30 Cent Berechnung?

  11. #11
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Exel, da scheints aber ein paar Probleme zu geben....
    Gruß,

    Michi

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  12. #12
    Steve McQueen Avatar von AndreasL
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    Zu Excel stimmt Deine Einschätzung natürlich: http://www.kfz.net/tipps/fahrtenbuch/

    Sofern Du nur 3/4 Fahrten pro Woche hast, würde ich über Papier nachdenken.

    Edit: Oder suchst Du soetwas? https://itunes.apple.com/de/app/fahr...286070473?mt=8
    Geändert von AndreasL (05.11.2012 um 09:59 Uhr)

  13. #13
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Michi,

    welche Problem gibt es mit Excel bei der Abrechnung der betrieblichen Fahrten ?
    Zuerst ermittelst Du die Jahresfahrleistung: Km-Stand Jahresende abzgl. Km-Stand Jahresanfang.
    Dann addierst Du alle Kosten des PKWs auf (einschl. AfA) und teilst diese durch die Jahresfahrleistung. Dann hättest Du schon mal den km-Satz.
    Nun fehlt es nur noch an der ordnungsgemäßen Abrechnung der Dienstreisen: Dafür gibt´s Vordrucke, kannst aber auch auf Excel machen.
    Fahrtenbuch ? - Wozu ?

    P.S.: Das funktioniert nur, wenn Deine Firmen Kapitalgesellschaften sind.
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  14. #14
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Moin, Bernd,

    nein, Selbständiger mit Privat-Kfz. Die Kosten und Km müssen im Fall eines höheren Ansatzes mit nem lückenlosen Fahrtenbuch belegt werden. Exel mag unser FA hierfür nicht unbedingt wegen der Änderungsmöglichkeiten- wie auch immer. Ich sehs halt nicht ein, einen Wagen, den ich für 28K gekauft habe, mit 1% vom NP (knapp 100 K) zu versteuern, daher kein Firmenvermögen/Betriebsvermögen. Die 50%-Grenze umschiffe ich locker. Umgekehrt will ich dem FA auch nichts schenken und mit 0,3 Euro/km kann man maximal nen Smart fahren.

    Ich hatte beim FA nachgefragt und die tatsächlichen Kosten, die einen höheren ansetzbaren km-Satz bedingen, wären nur durch ein lückenloses Fahrtenbuch zu belegen...
    Gruß,

    Michi

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  15. #15
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Michi,

    Dein Denkansatz ist richtig - Solche Fahrezuge gehören nicht ins Betriebsvermögen. Da Du die 50%-Grenze locker umschiffst, ist meine Anmerkungen bzgl. Kapitalgesellschaft obsolet.
    Die Auskunft vom Finanzamt ist allerdings falsch. Zur Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist die Führung eines "Fahrtenbuches" über einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) ausreichend. Dieses Fahrtenbuch muss auch nicht die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erfüllen.
    Wenn Du unter Zugrundelegung diese Fahrtenbuches zu der Erknntnis kommst, dass Du den PKW zu z.B. 45% betrieblich nutzt, so hast Du die Möglichkeit diesen dem s.g. gewillkürten Betriebsvermögen zuzuführen oder ihn als Privatvermögen zu behandeln.
    Sinnvoll ist i.d.R. natürlich Privatvermögen. Du kannst dann in der Folge 45% der Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Eine einzelner Nachweis der betrieblichen Fahrten entfällt. Dieses repräsentative Fahrtenbuch ist nur alle 3 Jahre oder bei grundlegender Nutzungsänderung zu erstellen und gut ist.
    So, dass ist die Rechtslage für ertragsteuerliche Zwecke - die Umsatzsteuer ist ne andere Kiste - muss auch ned paralell laufen. Du kannst durchaus Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Privatvermögen sind, umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zuordnen.
    Grüße

    Bernd

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  16. #16
    PREMIUM MEMBER Avatar von Treo
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    mehr gibt es eigentlich dazu nicht zu sagen!
    Lieben Gruß René

  17. #17
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Bernd,

    gerne höre ich die Worte! Gibt es dazu auch irgendwo eine verläßliche Quelle oder ein Urteil? StB habe ich noch nicht dazu gefragt, ich mach mich vorher gerne immer selbst etwas schlau. Vor allem ist der 3-Monats-Ansatz für mich interessant...

    Zitat: "Du kannst durchaus Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Privatvermögen sind, umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zuordnen. "

    Wie geht das denn? Das würde ja bedeuten, daß ein Mehrerlös bei VErkauf Privatsache ist, während die Ust immer noch ausgewiesen werden könnte oder seh ich das falsch?
    Gruß,

    Michi

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  18. #18
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    Gibt es dazu auch irgendwo eine verläßliche Quelle oder ein Urteil?
    Wenn ich Ingenieur wäre, würd ich jetzt sagen: "Stand der Technik" - bin ich aber ned - die Finanazverwaltung hat sich in einem Erlass aus 2009 selbst gebunden - das Wichtige für Dich in fett:

    Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG;
    Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353 ) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
    Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 ( BStBl I S. 148 ), 27. August 2004 ( BStBl I S. 864 ) und vom 7. Juli 2006 ( BStBl I S. 446 )



    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Folgendes:

    I. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG

    1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
    Rz. 1
    Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.
    Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" sind.
    Rz. 2
    Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
    Rz. 3
    Die Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.

    2. Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
    Rz. 4
    Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
    Rz. 5
    Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftkraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald für ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.
    Rz. 6
    Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
    Rz. 7
    Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH-Urteil vom 28. August 1987, BStBl II 1988 S. 2 ).
    .......bla, bla, bla.............

    Zitat Zitat von Vanessa Beitrag anzeigen
    Wie geht das denn? Das würde ja bedeuten, daß ein Mehrerlös bei VErkauf Privatsache ist, während die Ust immer noch ausgewiesen werden könnte oder seh ich das falsch?
    Nee - siehst Du richtig
    Grüße

    Bernd

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  19. #19
    Steve McQueen Avatar von Vanessa
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    Wow, Danke! Ich bin jetzt einigermaßen schlauer, jetzt quäl ich meinen StB.
    Gruß,

    Michi

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  20. #20
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Sehr gute Beiträge - ganz herzlichen Dank, Bernd
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

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