Michi,

Dein Denkansatz ist richtig - Solche Fahrezuge gehören nicht ins Betriebsvermögen. Da Du die 50%-Grenze locker umschiffst, ist meine Anmerkungen bzgl. Kapitalgesellschaft obsolet.
Die Auskunft vom Finanzamt ist allerdings falsch. Zur Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist die Führung eines "Fahrtenbuches" über einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) ausreichend. Dieses Fahrtenbuch muss auch nicht die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erfüllen.
Wenn Du unter Zugrundelegung diese Fahrtenbuches zu der Erknntnis kommst, dass Du den PKW zu z.B. 45% betrieblich nutzt, so hast Du die Möglichkeit diesen dem s.g. gewillkürten Betriebsvermögen zuzuführen oder ihn als Privatvermögen zu behandeln.
Sinnvoll ist i.d.R. natürlich Privatvermögen. Du kannst dann in der Folge 45% der Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Eine einzelner Nachweis der betrieblichen Fahrten entfällt. Dieses repräsentative Fahrtenbuch ist nur alle 3 Jahre oder bei grundlegender Nutzungsänderung zu erstellen und gut ist.
So, dass ist die Rechtslage für ertragsteuerliche Zwecke - die Umsatzsteuer ist ne andere Kiste - muss auch ned paralell laufen. Du kannst durchaus Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Privatvermögen sind, umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zuordnen.