Weil Kinder unter 7 Jahren deliktsunfähig snd, sagt der Gesetzgeber. Wird bei neueren Bedingungen aber i. d. R. im Rahmen eines Sublimits miterledigt (ca. 5.000,-- EUR) .
Sonst muß nur dann reguliert werden, wenn eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgelegen hat, weil dann ja den Aufsichtspflichtigen ein Verschulden trifft. Auch Gefälligkeitshandlungen, darauf könnte ggf. abgestellt werden, sind in neueren TOP-Bedingungen eigentlich kein Problem (evtl. SB).
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Thema: Klarer Fall oder ..... ?
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24.08.2011, 12:41 #19Submariner
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Gruß aus Hamburg
Jens
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