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Hybrid-Darstellung
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05.11.2023, 22:19 #1
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06.11.2023, 07:42 #2
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06.11.2023, 09:31 #3
Danke
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode, Drucksache 20/8628:
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „60 000 Euro“
durch die Angabe „80 000 Euro“ ersetzt. (Zitat Ende)
Gesetzesentwurf liegt nun beim Bundesrat. Der Passus wird sich nimmer ändern.Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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06.11.2023, 16:55 #4
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17.11.2023, 09:19 #5
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17.11.2023, 15:52 #6
Hät ich ned gedacht, dass das nochmals zur Diskussion stünde. Aber der Bundesrat will´s sogar bei den 60.000 € belassen und wieder zurück zur direkten Förderung in Form des Umweltbonus
. Ein Kasperltheater ! Klar die Förderung soll dann der Bund zahlen und die niedrigere Einkommensteuer bei der LP-Erhöhung ginge auch zu Lasten der Länder
Begründung des Bundesrates:
Ab dem 1. September 2023 hat die Bundesregierung die Gewährung des
Umweltbonus für die Anschaffung von E-Autos an Unternehmen eingestellt;
seitdem sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Die Fortsetzung der
Gewährung des Umweltbonus auch an Unternehmer erscheint zur Steigerung
der Nachfrage betrieblicher Pkw, die keine CO2 Emissionen haben, sowie zur
Erreichung der gesetzten Klimaziele zielführender als eine gesetzliche
Anhebung des maximalen Bruttolistenpreises zur Erlangung der „ViertelBemessungsgrundlage“.
Um den Verkehrssektor darüber hinaus stärker an der Erreichung der
Klimaziele zu beteiligen, sollte bei den Hybrid-Pkw die Alternativmöglichkeit
in Form der bestehenden Kilometergrenze (Zulassung ab 1. Januar 2025:
mindestens 80 Kilometer Reichweite) zur Erlangung der „HalbenBemessungsgrundlage“ für die Privatnutzung von betrieblichen Pkw sowie die
Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer aufgehoben werden. Die „HalbeBemessungsgrundlage“ käme dann nur noch zur Anwendung, wenn das
Kraftfahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je
gefahrenen Kilometer hat.Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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21.11.2023, 12:14 #7
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