Wird oft gemacht, ist auch legitim. Allerdings dann nicht mehr, wenn die Bürgschaft zusätzlich zur normalen Kaution verlangt wird, und beides in der Summe über drei die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monatsmieten hinausgeht.
Wenn sich ein Mieter trotzdem darauf einlässt, kann er diese jederzeit zurückfordern, soweit Höchstgrenze überschritten wurde.
Auch das halte ich für äußerst wachsweich, weil es nichts Anderes ist als der Versuch, die gesetzliche Höchstgrenze der Mietsicherheit zu umgehen, indem man versucht die Eltern mitzuverpflichten.
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Thema: Wohnung vermieten
Baum-Darstellung
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11.12.2011, 09:47 #22Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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