Zitat von
Agent0815
Hans. Du liegst mit Deinem "Halbwissen" richtig. Deshalb nur zur Erläuterung:
Überlassung an Arbeitnehmer (hierzu zählt auch der geschäftsführende Gesellschafter) stellt einen Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar: PKW-Nutzung als Teilentlohnung für die Arbeitsleistung. Insofern handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers immer um einen 100% betrieblichen Zweck. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1%/0,03%-Regelung oder alternativ auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.
Nutzung durch "Unternehmer" (Einzelunternehmen, Personengesellschaft). Vereinfachtes Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. 3 Monate). Hieraus ergibt sich, ob das Fahrzeug überhaupt Betriebsvermögen ist: Unter 10% nein, zwischen 10 und 50% gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen (Wahlrecht), über 50% notwendiges Betriebsvermögen. Sofern gewillkürtes BV vorliegt, kann der private Nutzunganteil nicht nach der 1%/0,03%-Regel ermittelt werden, sondern nur nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil. Sofern notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, gilt das, was über die Überlassung an AN ausgeführt wurde. Das vereinfachte Fahrtenbuch ist bei Neuanschaffung oder grundlegender Nutzungänderung neu zu führen.
Auf das Thema Pauschalversteuerung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte will ich hier nicht eingehen und auch auf das Thema Umsatzsteuer nicht, denn das läuft u.U. nicht parallel zur Einkommensteuer. Sprich der PKW kann z.B. ertragsteuerlich Privatvermögen sein aber aus umsatzsteuerlicher Sicht trotzdem s.g. Unternehmensvermögen :bgdev: