Viel Halbwissen. Aber der obrige Post stimmt halbwegs.
Grundsätzlich muss du eine Nutzung von mindestens 50% haben. Hier zählen dann allerdings die Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte mit!
Erst dann kannst du den Wagen betrieblich nutzen und ggf. die 1%-Regel anwenden. Dazu kämen dann noch die schon erwähnten 0,03%.
Als Nachweise reichen "Aufzeichnungen" aus denen hervorgeht, dass die Nutzung mehr als 50% für betriebliche Zwecke beträgt. Ein richtiges Fahrtenbuch braucht hier nicht geführt zu werden!!!
Etwas anderes gilt bei Kapitalgesellschaften. Selbst wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) den Wagen ausschließlich privat nutzt, kann dieser betrieblich geltend gemacht werden.
So mal ganz kurz und knapp....
Ergebnis 1 bis 20 von 40
Thema: 1% Regelung?
Hybrid-Darstellung
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03.04.2012, 07:57 #1
Geändert von Treo (03.04.2012 um 07:58 Uhr)
Lieben Gruß René
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04.04.2012, 04:36 #2
Hab zwar mit Steuersachen wenig am Hut, aber ich glaube, dass ist auch nur Halbwissen. Mein Halbwissen zu diesem Thema ist, dass Rene für den Fall Recht hat, wenn der PKW vom z.B. Firmeninhaber oder Freiberufler selbst genutzt wird. Hierzu ist bei jeder Neuanschaffung eines PKWs die betriebliche Nutzung von mehr als 50% der gefahrenen Kilometer erneut durch eine Aufzeichnung bzw. Fahrtenbuch nachzuweisen.
Wird ein PKW einem Arbeitnehmer überlassen, geht das FA meines Wissens automatisch davon aus, dass es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Egal ob mehr oder weniger als 50% betriebliche Nutzung!
Aus meiner Sicht kann Sippel damit für seinen zu 90% privat genutzten Dienstwagen die 1% Regelung in anspruch nehmen.Geändert von Hans E. (04.04.2012 um 04:37 Uhr)
Gruß Hans
Manchmal, wenn mir langweilig ist, ruf ich bei DHL an und frag, wann die Sendung mit der Maus kommt.
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04.04.2012, 09:59 #3
Hans. Du liegst mit Deinem "Halbwissen" richtig. Deshalb nur zur Erläuterung:
Überlassung an Arbeitnehmer (hierzu zählt auch der geschäftsführende Gesellschafter) stellt einen Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar: PKW-Nutzung als Teilentlohnung für die Arbeitsleistung. Insofern handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers immer um einen 100% betrieblichen Zweck. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1%/0,03%-Regelung oder alternativ auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.
Nutzung durch "Unternehmer" (Einzelunternehmen, Personengesellschaft). Vereinfachtes Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. 3 Monate). Hieraus ergibt sich, ob das Fahrzeug überhaupt Betriebsvermögen ist: Unter 10% nein, zwischen 10 und 50% gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen (Wahlrecht), über 50% notwendiges Betriebsvermögen. Sofern gewillkürtes BV vorliegt, kann der private Nutzunganteil nicht nach der 1%/0,03%-Regel ermittelt werden, sondern nur nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil. Sofern notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, gilt das, was über die Überlassung an AN ausgeführt wurde. Das vereinfachte Fahrtenbuch ist bei Neuanschaffung oder grundlegender Nutzungänderung neu zu führen.
Auf das Thema Pauschalversteuerung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte will ich hier nicht eingehen und auch auf das Thema Umsatzsteuer nicht, denn das läuft u.U. nicht parallel zur Einkommensteuer. Sprich der PKW kann z.B. ertragsteuerlich Privatvermögen sein aber aus umsatzsteuerlicher Sicht trotzdem s.g. Unternehmensvermögen
Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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04.04.2012, 11:48 #4
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