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  1. #1
    Freccione Avatar von le0p0ld
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    Wenn Du ein fremdes Bild, dessen Rechte Du nicht hast, postest, dann hat der Rechteinhaber Dir gegenüber urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung etc. – da ist es ganz egal, woher Du das Bild hast.
    Cheers,
    Nils

  2. #2
    Daytona Avatar von Flopi
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    Zitat Zitat von le0p0ld Beitrag anzeigen
    Wenn Du ein fremdes Bild, dessen Rechte Du nicht hast, postest, dann hat der Rechteinhaber Dir gegenüber urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung etc. – da ist es ganz egal, woher Du das Bild hast.
    Danke, wieder was gelernt!
    Viele Grüße
    Ralf

  3. #3
    Yacht-Master
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    Zitat Zitat von le0p0ld Beitrag anzeigen
    Wenn Du ein fremdes Bild, dessen Rechte Du nicht hast, postest, dann hat der Rechteinhaber Dir gegenüber urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung etc. – da ist es ganz egal, woher Du das Bild hast.
    Auf den speziellen Fall bezogen. Ich poste das Bild auf Instagram, Lange schickt mir eine Aufforderung das Bild runterzunehmen. Man muss doch mit einer gewissen Reaktionszeit rechnen, könnte man das nicht locker bis in den morgigen Tag hineinziehen?

  4. #4
    Freccione Avatar von le0p0ld
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    Zitat Zitat von MattR Beitrag anzeigen
    Auf den speziellen Fall bezogen. Ich poste das Bild auf Instagram, Lange schickt mir eine Aufforderung das Bild runterzunehmen. Man muss doch mit einer gewissen Reaktionszeit rechnen, könnte man das nicht locker bis in den morgigen Tag hineinziehen?
    Ich bin Volljurist, aber meine (nie mehr als grundlegend vorhandenen) Urheberrechtskenntnisse sind schon eine Weile her. Deswegen kann ich Dir nur eine oberflächliche Antwort geben. Ein Unterlassungsanspruch besteht oder er besteht nicht. Wenn mein Urheberrecht also verletzt wird, habe ich in dem Augenblick der Anspruchsentstehung einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. weitere Ansprüche.

    Für den Schädiger kann es aber zudem auch von Interesse sein, die Verletzung schnellstmöglich abzustellen. Jedenfalls bei Schadensersatz wird für die Berechnung auf eine für den Fall angemessene Lizenzgebühr, die der Schädigende nicht entrichtet hat, abgestellt. Wenn es an anerkannten und angemessenen Vergütungsrichtlinien fehlt, dann ist die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Und hierbei kommt es auf Parameter wie Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers etc. an.
    Cheers,
    Nils

  5. #5
    Day-Date Avatar von Surforbiter
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    Zitat Zitat von le0p0ld Beitrag anzeigen
    Ich bin Volljurist, aber meine (nie mehr als grundlegend vorhandenen) Urheberrechtskenntnisse sind schon eine Weile her. Deswegen kann ich Dir nur eine oberflächliche Antwort geben. Ein Unterlassungsanspruch besteht oder er besteht nicht. Wenn mein Urheberrecht also verletzt wird, habe ich in dem Augenblick der Anspruchsentstehung einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. weitere Ansprüche.

    Für den Schädiger kann es aber zudem auch von Interesse sein, die Verletzung schnellstmöglich abzustellen. Jedenfalls bei Schadensersatz wird für die Berechnung auf eine für den Fall angemessene Lizenzgebühr, die der Schädigende nicht entrichtet hat, abgestellt. Wenn es an anerkannten und angemessenen Vergütungsrichtlinien fehlt, dann ist die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Und hierbei kommt es auf Parameter wie Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers etc. an.
    Ich hatte als Leiter einer Redaktion wiederholt mit solchen Fälle zu tun und unsere Rechtsabteilung (spezialisiert auf Urheberrecht) ist da ganz bei Dir, Nils :-)
    Beste Grüße, Florian

  6. #6
    Deepsea
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    Also mir gefällt sie was man so auf den ersten Blick erkennen kannn

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