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11.10.2015, 18:06 #1
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11.10.2015, 18:10 #2
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11.10.2015, 18:24 #3
Sollten die Gesamtumstände dafür sprechen, dass ihr es klar trennen wolltet, die Zusatzleistungen gesondert bezahlt habt und z.B. auch keine Verrechnungen stattfanden, könnte man es wohl argumentieren. Ich meine aber, dass es auch auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt... kann im Laufe der Woche gerne mal in der Kommentierung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für Dich schauen, ob sich dort eindeutige Beispiele finden, die Dir nutzen...
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11.10.2015, 19:01 #4
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11.10.2015, 22:10 #5
Gerne!
Dann sieht es für die Grunderwerbsteuer auf die Zusatzleistungen nicht gut aus - gleichwohl hast Du Dir die Umsatzsteuer auf die Leistungen "gespart". Der Bauträger sollte zumindest insgesamt, also auch bzgl. der Zusatzleistungen, keine Umsatzsteuer erhoben haben (mit eben der Begründung, dass die Leistungen der Grunderwerbsteuer unterliegen; § 4 Nr. 9 lit. a UStG).
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12.10.2015, 14:51 #6
Sehe ich auch so.
Ich würde sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass hier GrdESt anfällt.
Der § 9 II GrdEStG löst für zusätzliche nachträgliche Leistungen sogar einen neuen Steuertatbestand aus, so dass nicht der alte Bescheid geändert werden muss, sondern ein neuer zusätzlicher Bescheid erlassen wird. (Nach vorheriger ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung versteht sich
).
Hier war es aber wohl gar nicht "nachträglich", sondern eben eine Gesamtrechnung.
Grundsätzlich gilt die Erfassung der vollen Gegenleistung.
Die Festsetzungsfrist könnte hier auch 5 Jahre betragen, wenn man von einer leichtfertigen Verkürzung ausginge. Gut denkbar.Jürgen





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