Ich sehe für den Mieteranwalt keine Anspruchsgrundlage, die seine Honorarforderung rechtfertigen würde. Die Gesamtabrechnungsprüfung nimmt der Anwalt ausschließlich im Mieterinteresse vor. Da die Nebenkostenabrechnung im wesentlichen in Ordnung bzw. einfach zu korrigieren ist, würde sich auch quotal - auf Basis der mieterbezogenen Abrechnung - nur ein Verhältnis von 0,313% zu 99,687% ergeben. Ergo: kein Honorar geschuldet.
Mein Vorschlag: Freundliches Schreiben an Mieteranwalt mit der Bitte um Mitteilung der Anspruchsgrundlage für die behauptete Honorarforderung. Mehr nicht. Damit sollte die Sache beendet sein.
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24.11.2010, 20:26 #11RAMichelGast
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