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Thema: Mietrecht

  1. #1
    Gesperrter User
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    Mietrecht

    Folgendes szenario:

    Eine Wohnung wurde 1995 angemietet.
    Im Jahr 2009 wird der Mietvertrag gekündigt.
    Die Wohnung wird besenrein übergeben. Eine Renovierung seitens des Mieters wurde nicht vorgenommen, obwohl im Mietvertrag stand, dass die Wohnung in gleichem Zustand wie angemietet übergeben werden muss.

    Dazu beruft sich der Mieter auf folgendes Urteil:
    http://www.welt.de/wirtschaft/articl...enovieren.html

    Was tun bzw was ist nun richtig ?

  2. #2
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    RE: Mietrecht

    Chancen sind gut, dass der Mieter recht hat:

    * wenn die Überwälzung der Schönheitsreperaturen nicht juristisch ganz sauber im Mietvertrag formuliert ist, ist sie unwirksam...und dann ist der Mieter jeglicher Verpflichtung entbunden, weil die gesetzliche Regelung in Kraft tritt und die lautet: De Vermieter ist für die Schönheitsreperaturen zuständig.


    Konkret ist die Frage, ohne den genauen Text des Mietvertrages nicht zu beantworten.
    Martin

    Everything!

  3. #3
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Check den Mietvertrag: Wichtig ist die Fristenregelung für die Schönheitsreparaturen. Sind starre Fristen vorgesehen (z.B. "Spätestens alle fünf Jahre") muss er gar nichts machen.
    Richtet sich die Renovierung nach dem Grad der Abnutzung, dann muss er ran. (Beispiel: "In der Regel alle drei Jahre")
    Captain Hindsight - the Hero of the Modern Age!
    Christian

  4. #4
    Gesperrter User
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    Themenstarter
    Folgendes steht im Mietvertrag:

    .....
    Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre
    bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre

    ...

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen -zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses- durchgeführt worden sind, und befindet sich die WOhnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadaurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen selbst durchführt.


    ...

  5. #5
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Der Mieter ist im Recht, sorry.
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    Christian

  6. #6
    Sea-Dweller Avatar von Wurstwasser
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    Original von Coney
    Der Mieter ist im Recht, sorry.
    Dem schließ ich mich an.

    Viele Grüße,
    Malte

  7. #7
    Kaerbu
    Gast
    Ist leider so.

  8. #8
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Gräm dich nicht, damit stehst du nicht alleine da.
    Dieses Urteil hat Millionen Standard-Mietverträge über den Haufen geschmissen.
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    Christian

  9. #9
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    äh...Moment...ich bin mir da nicht so sicher...das ist m.E. eine zeimlich sauber formulierte quotale Fristenregelung...


    da würde ich jetzt nicht so klein beigeben als Vermieter...


    siehe auch:

    BGH VIII ZR 230/03 vom 28.04.2004:
    Eine Formularklausel zur "eingeschränkten Endrenovierung" ist wirksam.
    Die Einschränkung müsse den Vertragsbeginn und die Zeitspanne zwischen zuletzt erledigter Renovierung und Vertragsbeendigung berücksichtigen. Der Mieter habe demnach die bei Auszug "unerledigten" Arbeiten vorzunehmen.
    Je nach "Fristenplan" und Grad der Abnutzung könne der Mieter also verpflichtet sein, bei Auszug endzurenovieren oder aber entsprechend dem Grad seiner bisherigen Abnutzung = "quotal" Kosten für eine spätere Renovierung durch den Vermieter zu erstatten.
    Martin

    Everything!

  10. #10
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    "Entscheidung des BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05- Abgeltungsklausel
    In seiner Leitsatzentscheidung vom 05.04.2006 führt der BGH seine Rechtsprechung zur starren Fristenregelung weiter und bekräftigt, dass bei unwirksam vereinbarter starrer Fristenregelung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auch eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung für angefangene Renovierungsintervalle unwirksam ist. Sind also die Fristen starr vereinbart und enthält der Mietvertrag in einer gesonderten Klausel mit der Verpflichtung, bei Auszug aus der Wohnung vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen eine anteile Beteiligung an den Renovierungskosten zu leisten, so muss der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen. Diese Entscheidung betraf eien Fall, in dem der Mieter nach vereinbarter Fälligkeit der ersten Schönheitsreparaturen ausgezogen ist."

    Quelle: www.rechtsanwalt-friedrichshain.de
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    Christian

  11. #11
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    die starren Fristen...yep, du hast recht..
    Martin

    Everything!

  12. #12
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Original von Mawal
    die starren Fristen...yep, du hast recht..
    Die sind des Pudels Kern.
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    Christian

  13. #13
    Gesperrter User
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    Themenstarter
    Bevor ich das ganze Ding abtippe - hier mal ein Foto der betreffenden Seite



  14. #14
    Mil-Sub Avatar von jagdriver
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    Original von Mawal
    die starren Fristen...yep, du hast recht..
    Yes...alles gesagt!

    Gruß
    Robby
    "Wenn deine Abwesenheit sie nicht interessiert, dann hat deine Anwesenheit niemals etwas bedeutet!"

  15. #15
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Original von LUTZ
    Bevor ich das ganze Ding abtippe - hier mal ein Foto der betreffenden Seite


    4 a), dritte Zeile: "mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge"

    Autsch. Das war's.
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    Christian

  16. #16
    Gesperrter User
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    Das also jetzt im Klartext: Der Mieter ist im Recht ?

  17. #17
    Mil-Sub Avatar von Coney
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    Original von Wurstwasser
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    Der Mieter ist im Recht, sorry.
    Dem schließ ich mich an.
    Original von Kaerbu
    Ist leider so.
    Original von jagdriver
    Original von Mawal
    die starren Fristen...yep, du hast recht..
    Yes...alles gesagt!

    Gruß
    Robby
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    Christian

  18. #18
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Tjo, wer lesen kann ist im Vorteil.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  19. #19
    PREMIUM MEMBER Avatar von Thomas Crown
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    ja der mieter hat recht das ist leider das problem das die damaligen gesetzlich einwandfreien mietverträge heute nur noch einen "dreck" wert sind

    tut mir leid für dich!
    Cheers, Timo

  20. #20
    Gesperrter User
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    Themenstarter
    Naja - vielleicht ist ja einer anderer Meinung. Nicht immer hat die Mehrheit recht. ;-)


    DANKE - Euch allen für Eure Einschätzungen !

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