Habe der Vollständigkeit halber auch noch mal die Leitsätze des Urteils (OLG) Frankfurt Az. 7 U 119/16 nachgelesen, die Entscheidung aus Koblenz kannte ich bereits:
Es handelte sich bei der Rolex, deren Ersatz begehrt wurde, um eine vollgoldene Weißgold YMII. Diese besteht aus Gold und ist damit unstrittig eine Schmucksache, also Wertsache. Damit gelten die im Vertrag bzw. den Bedingungen vereinbarten Wertgrenzen.
Interessanter wäre es gewesen, wenn die Frankfurter über eine 116610LN (bspw.) entschieden hätten...dann wäre meines Erachtens genauso, wie in Koblenz entschieden worden, wenn die Vers.-Bedingungen keine Klarstellung gebracht hätten.
Ergebnis 1 bis 20 von 443
Baum-Darstellung
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09.04.2019, 12:01 #10
Geändert von uhrenfan_rolex (09.04.2019 um 12:02 Uhr)
Beste Grüße, uhrenfan_rolex
"Man reist nicht um anzukommen, sondern um zu reisen (J.W.v.Goethe)."
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