Sowas kann man seriös nicht aus der Entfernung und ohne gründliches Studium von Gesellschaftsvertrag, etc., und Sachverhalt beurteilen.

Die Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags erfolgt grundsätzlich mit Dreiviertel-Mehrheit, eine echte Änderung des Unternehmenszwecks könnte sogar Einstimmigkeit erfordern.

Wenn es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand der GmbH handelt, wäre selbst ohne Tangierung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags im Zweifel eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung mit drei viertel Mehrheit gegeben ("Gelatine"-Urteil des BGH).

Von der Grundtendenz her könnte das Verschenken des einzigen Vermögensgegenstands einer GmbH an einen Dritten ohne Zustimmung aller Beteiligten (und wenn beim Beschenkten keine identischen Gesellschafterverhältnisse bestehen) ja schon Untreue sein.

Mithin: die Schenkung gegen den Willen eines mit 33 % beteiligten Gesellschafters ist wohl eher nicht durchsetzbar.