Darf ich mich mal anschließen? Wie melde ich das denn an bzw muss ich das anmelden? Ich hab ein paar Sonderwünsche in der etw (nebau) umsetzen lassen. Danke!
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11.10.2015, 16:32 #1
Grunderwerbssteuer auf Zusatzausstattung!
Hallo,
habe vor 4 Jahren und 5 Monaten ein Haus gekauft, der Notar hat nur den Grundpreis des Hauses eingetragen, die Zusatzausstattung (Dachgeschoßausbau und Kleinigkeiten) wurden nicht angegeben.
Jetzt bekomme ich eine Grunderwerbssteuer Nachzahlung auf die Zusatzausstattung.
Abgabenordnung (AO)
§ 169 Festsetzungsfrist sind 4 Jahre, was meint ihr.
DankeGruß Rudi
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11.10.2015, 16:46 #2
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Viele Grüße, Florian!
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11.10.2015, 17:53 #3
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11.10.2015, 18:01 #4
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11.10.2015, 18:03 #5
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Zuständig sind die Länder,meist geben die jedoch das an die Gemeinden ab.
VG
Udo
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11.10.2015, 18:06 #6
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11.10.2015, 18:09 #7
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11.10.2015, 18:10 #8
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11.10.2015, 18:24 #9
Sollten die Gesamtumstände dafür sprechen, dass ihr es klar trennen wolltet, die Zusatzleistungen gesondert bezahlt habt und z.B. auch keine Verrechnungen stattfanden, könnte man es wohl argumentieren. Ich meine aber, dass es auch auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt... kann im Laufe der Woche gerne mal in der Kommentierung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für Dich schauen, ob sich dort eindeutige Beispiele finden, die Dir nutzen...
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11.10.2015, 19:01 #10
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11.10.2015, 20:15 #11
2305: Danke, dass Du Dich hier zu Wort meldest, das ist sehr hilfreich
Winning isn't everything. It's the only thing. #dot2025
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11.10.2015, 21:01 #12
Ja, finde ich auch, vielen Dank
2305
Gruß Rudi
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11.10.2015, 22:10 #13
Gerne!
Dann sieht es für die Grunderwerbsteuer auf die Zusatzleistungen nicht gut aus - gleichwohl hast Du Dir die Umsatzsteuer auf die Leistungen "gespart". Der Bauträger sollte zumindest insgesamt, also auch bzgl. der Zusatzleistungen, keine Umsatzsteuer erhoben haben (mit eben der Begründung, dass die Leistungen der Grunderwerbsteuer unterliegen; § 4 Nr. 9 lit. a UStG).
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12.10.2015, 14:51 #14
Sehe ich auch so.
Ich würde sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass hier GrdESt anfällt.
Der § 9 II GrdEStG löst für zusätzliche nachträgliche Leistungen sogar einen neuen Steuertatbestand aus, so dass nicht der alte Bescheid geändert werden muss, sondern ein neuer zusätzlicher Bescheid erlassen wird. (Nach vorheriger ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung versteht sich).
Hier war es aber wohl gar nicht "nachträglich", sondern eben eine Gesamtrechnung.
Grundsätzlich gilt die Erfassung der vollen Gegenleistung.
Die Festsetzungsfrist könnte hier auch 5 Jahre betragen, wenn man von einer leichtfertigen Verkürzung ausginge. Gut denkbar.Jürgen
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