Hallo zusammen!

Meine Frage kurz:

Erst am 16.9.2015 erhält der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen zu einer punktebewehrten Geschwindigkeitsübertretung vom 26.06.2015. Zur Vermeidung Fahrtenbuch benennt er mit Schreiben vom 23.09.2015 richtig die im Radarfoto abgebildete Fahrerin. (Ob man künftig so verfahren sollte, soll hier nicht betrachtet werden). Diese erhält am 28.09.2015 einen am 25.09.2015 ausgestellten Anhörungsbogen der Bußgeldstelle ("Ihnen wird zur Last gelegt....")

Nur um die Klärung folgender Frage geht es mir:
Ist meine Vermutung richtig, dass die Verjährung in diesem Fall am 25.09.2015 eingetreten ist und somit die Verfolgungsvoraussetzungen für die Bußgeldstelle entfallen sind?

Besten Dank im Voraus!!!