Bei dem Ombudsmann, der für die ges. KV zuständig ist, liegt der Fall wie folgt:

Entscheidet der Ombudsmann in einem Streitfall für den Versicherungsnehmer, so ist die KV an dessen Entscheidung gebunden.

Ob eine Entscheidung des PKV-Ombudsmannes auch so bindend ist, kann nicht sagen, nehme es aber an.