Ach ja, gemeldet ist der Fall und es wurde auch schon ein Kostenvoranschlag erstellt, der von der Versicherung akzeptiert wurde.
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Thema: Frage zu einem Wasserschaden
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13.10.2013, 09:30 #1
Frage zu einem Wasserschaden
Hallo an die Versicherungsspezies,
ich hatte letztes Jahr im Dezember einen Wasserschaden, den ich aufgrund persönlicher Widrigkeiten noch nicht instand setzen habe lassen.
Gibt es eine Frist, in der dieses passieren muss? Verfallen sonst meine Ansprüche oder kann ich das machen lassen wann ich möchte?
Danke schon mal
Alex
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13.10.2013, 09:37 #2
Alex
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13.10.2013, 09:45 #3
- Registriert seit
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Innerhalb von drei Jahren musst Du die Wiederherstellung nachweisen. Übrigens nach BGH Urteil nicht zwingend durch Rechnungen zu belegen.
Gruss
Achim
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13.10.2013, 12:20 #4
Heißt das er kann sich dafür eine Krone kaufen
Schöne Grüße, Andreas
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13.10.2013, 16:26 #5
Danke für die Info.
Und es wäre max. eine D drin, die habe ich aber schon
Alex
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13.10.2013, 16:46 #6
Sorry das ich mich mal Anhänge
Frage :
Kann man eine Reperatur auch nur über Kostenvoranschlag abrechnen und muß man dann die Wiederherstellung nachweisen und wenn ja , wie ?
Bei mir ist folgender absurder Fall :
Wasserschaden Reperatur beinhaltet , Wand aufstemmen, auf der anderen Seite Fliersen abtragen und Küchenzeile demontieren , Leitungsstück erneuern , alles Wiederherstellen incl. neu fliesen und tapezieren.
Alternativ der Versicherung angeboten eine neue Leitung zu ziehen. Dieses ist deutlich einfacher und billiger.
Antwort der Versicherung : nee übernehmen wir nicht da dieses eine Sanierung ist.
Deshalb meine Frage nach Abrechnung über Kostenvoranschlag (welche ich in den nächsten Tagen erwarte ).
DAnke schonmal für eure Antworten.Ralf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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13.10.2013, 21:31 #7
sollte möglich sein, den schaden fiktiv abzurechnen, musste nur mit kürzungen rechnen. ruf einfach in der schadenabteilung an.
gruß lachender
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13.10.2013, 22:25 #8
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Der Nachweis der Wiederherstellung kann durch Bildmaterial und besser, dem Versicherer die Möglichkeit der Besichtigung geben, erfolgen.
Für alle Rechnungen, Bsp. Material, wird bei Privatpersonen natürlich die MwSt ersetzt. Daraus folgt aber auch, dass bei der fiktiven Abrechnung die MwSt entfällt. Gilt natürlich auch für den Betrag zwischen Rechnungsvorlage und Kostenvoranschlag.
Nach Bedingungserk muss man übrigens keine Kürzung akzeptieren. In allen Bedingungen steht " Wiederherstellung gleicher Art und Zweckbestimmung" zu"ortsüblichen Baupreisen". Nirgends steht "wir ziehen bei Eigenleistung was ab"
Ist aber, da geb ich dem Pascal recht, seit Jahrzehnten gern geübte Praxis bei den Versicherern.
Gruss
Achim
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14.10.2013, 08:48 #9
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25.12.2013, 12:03 #10
Sorry das ich diesen Thread nochmal hervorhole aber wir haben ja doch den ein oder anderen Versicherungsspezialisten hier an Bord.#
Die Versicherung hatte mir ein Unternehmen geschickt welches mir einen KV gemacht hat aber sagte das sie in den nächsten 6 Monaten wegen überlastung nicht ausführen können.
Der KV wurde auch von der Versicherung freigegeben .
Mittlerweile habe ich dann in mühevoller Organisation (sind ja verschiedene Gewerke dran beteiligt ) den Schaden selber beheben lassen. Das ein oder andere natürlich ohne Rechnung.
Die Heizungs und Sanitärfirma bei denen ich das Material gekauft habe hat mir wie von der Versicherung gefordert eine Rechnung über die Behebung des Schadens in der Wand ausgestellt. ( Dieser Part beinhaltet ca. 400 € )
Diese Rechnung ist allerdings handschriftlich ausgeführt. Auf Papierbogen der Firma und auch abgestempelt mit dem Hinweis Betrag erhalten.
Frage : Akzeptieren Versicherungen Handschriftliche Rechnungen ? Das mich keiner falsch versteht . Die Rechnung ist echt und auch von der Firma. Nur ich selber schaue auch bei einer handschriftlichen Rechnung etwas verstört.
Danke wie immer für eure Antworten im voraus und schöne Feiertage.Ralf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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25.12.2013, 12:09 #11
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Es gibt irgends eine Vorschrift mit was eine Rechnung geschrieben werden muss.
Sie muss nur Datum,Rechnungsnummer etc. enthalten.
Ohne Rechnungsnummer ist es halt nur eine Quittung,aber auch die muss akzeptiert werden.
Und falls du nach KV abgerechnet hast brauchst du gar nichts belegen.VG
Udo
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25.12.2013, 12:11 #12
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Warum sollte die nicht akzeptiert werden?
Es grüßt der Bernd
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25.12.2013, 12:14 #13Ralf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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25.12.2013, 12:18 #14
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Wieso solltest Du 30% Abschlag hinnehmen?
Max. 19% (MWSt) ist gerechtfertigt.Es grüßt der Bernd
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25.12.2013, 13:02 #15
mein reden - 70% vom Nettobetrag wird i.d.R. so akzeptiert.
gruß lachender
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25.12.2013, 14:12 #16
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Wie schon vorher einmal geschrieben, wenn Du keine Rechnung hast steht die die Summe des KV abzüglich 19% MWST zu.
Wenn Du noch einen "alten" Gebäudevertrag so ca vor 1988 hast, wo von MWST Ersatz noch nicht die Rede ist, stehen Dir sogar die 100% inkl. MWST zu auch wenn Du keine Rechnung hast.
Besten Gruss
Achim
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25.12.2013, 14:20 #17
Vielen lieben dank für eure Antworten.
Werde mal bei der Versicherung nachfragen wie der Abschlag von 30 % zu Stande kommt.
Würde den Abschlag aber auch in dieser Höhe in Kauf nehmen da ich dann ca. +/- 0 aus dem Schaden herauskomme.Ralf
Halb voll und halb leer sind Formulierungen die ich schon immer dämlich fand.
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25.12.2013, 17:39 #18
Der Achim 993 kennt sich da rechtlich aus ! Meine Info bezieht sich lediglich auf die übliche Praxis der Versicherer.
gruß lachender
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