Noch zu erwähnen wäre unbedingt die technische Zustandsklassifizierung im Gebrauchtwagenkaufvertrag!

Bei uns in Österreich sind Dies die Zustandsklassen 1 (neuwertig) - bis 4 (nicht zum Verkehr zugelassen).

In diesen Zustandsklassen wird der Ist-Zustand der einzelnen Baugruppen festgehalten.
Hier gilt es für den Käufer Augenmerk darauf zu legen, welche Klasse am Kaufvertrag angekreuzt wurde und welche
vorhandenen Mängel er damit gerade akzeptiert. Diese Mängel können danach nicht mehr als "Gewährleistungsfall" beansprucht werden.

Hier ein Auszug dazu:

Gebrauchtwagenkauf

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann man sich für die Übernahme eines Wagens aus privater Hand oder von einem/einer *GebrauchtwagenhändlerIn entscheiden.

Beim Kauf oder Verkauf eines *Gebrauchtwagens empfiehlt es sich, einen Ankaufstest bzw. eine Kaufüberprüfung bei ARBÖ oder ÖAMTC durchführen zu lassen. Dabei wird das Auto etwa eineinhalb Stunden lang nach einem genauen Schema von einem/r TechnikerIn gewissenhaft überprüft und genau untersucht. Nach der Überprüfung erhält man einen Prüfbericht mit einer detaillierten Mängelbeschreibung und allenfalls auch Hinweise auf wertmindernde Gegebenheiten wie zum Beispiel Vorschäden oder Gebrauchsspuren.

Mängel

Trotz Vorliegen eines positiven Prüfberichts kann es vorkommen, dass nach dem Autokauf kleinere oder größere Mängel auftreten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese Mängel vom/von der VerkäuferIn behoben werden müssen oder nicht. Zwischen UnternehmerInnen und KonsumentInnen kann bei Gebrauchtfahrzeugen, wenn die erste Zulassung mehr als ein Jahr zurückliegt, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Eine weitere Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung ist nicht zulässig. Für private VerkäuferInnen gilt dies nicht. Wenn ein Fahrzeug von einem/einer privaten AnbieterIn „wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung" gekauft wird, können in der Regel beim Auftreten von Mängeln keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung bezieht sich aber nicht auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

Kauft man den Gebrauchtwagen bei einem/einer HändlerIn, ist diese/r verpflichtet, jene Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos zu beheben. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich, kann eine Preisreduktion und bei gravierenden Mängeln auch die Vertragsauflösung verlangt werden. Mängel, die beim Kauf des Fahrzeugs deutlich sichtbar waren, oder die bei einem Fahrzeug des gleichen Typs mit gleichem Kilometerstand zu erwarten sind, begründen keinen Gewährleistungsanspruch (es sei denn, die Behebung bzw. die Mängelfreiheit wäre besonders zugesagt worden).

Zustandsbewertung

In diesem Zusammenhang ist eine genaue Zustandsbewertung beim Kauf eines Gebrauchtwagens sehr wichtig. In dem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz empfohlenen Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge (siehe Kapitel "Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge") sind dazu vier Zustandsklassen vorgesehen (Klasse 1: besonders gut; Klasse 2: gut; Klasse 3: genügend fahrbereit; Klasse 4: defekt), die jeweils in fünf Bereichen anzukreuzen sind (mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum/Sonstiges, Elektrische und elektronische Ausrüstung).

Beim Gebrauchtwagenkauf sollte auch darauf geachtet werden, ob das Auto eine gültige Begutachtungsplakette („Pickerl") hat und welche Mängel im dazugehörigen Gutachten angegeben sind. Bestehende Fahrzeugversicherungen gehen grundsätzlich auf den/die KäuferIn über, können aber innerhalb eines Monats ab Kauf gekündigt werden.

WICHTIG
Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie - sowohl als KäuferIn wie auch als VerkäuferIn - Wert auf eine genaue Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, am besten auf der Grundlage eines Ankaufstests, legen. Lassen Sie sich beim Kauf jedenfalls alle Umstände, die für Ihre Entscheidung wichtig sind (zum Beispiel keine Vorschäden), ausdrücklich schriftlich zusichern.
In der neuen Zulassungsbescheinigung scheinen - anders als früher im Typenschein - die VorbesitzerInnen des Fahrzeugs nicht mehr namentlich auf. Fragen Sie daher auch ausdrücklich nach den VorbesitzerInnen und lassen Sie sich entsprechende Nachweise (z.B. Kaufvertrag) zeigen, um allfällige Risken - etwa wegen einer besonderen Beanspruchung des Fahrzeugs als Leihauto - zu vermeiden.
KONTAKT
Zu ARBÖ und ÖAMTC

Zur Schiedsstelle Gebrauchtwagenhandel bei der Wirtschaftkammer Oberösterreich und zur Kfz-Schlichtungsstelle Kärnten bei der Arbeiterkammer Kärnten

MATERIALIEN
Materialien zum Autokauf

LINKS
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(kostenpflichtige) Online-Gebraucht*wagenbewertung