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  1. #41
    Datejust Avatar von PadPK
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    Themenstarter
    ich habe eine Ein-Mann Software-Firma und bin kein Uhrenhändler (und habe nur eine kleine Uhrensammung), wo ich sporadisch mal Einzelstücke verkaufe.

    Text der jetzt zurück kam:

    Aber sie haben ganz klar beschrieben, daß die Uhr technisch in Ordnung ist und das ist sie wohl eindeutig nicht, also entsprach ihre Beschreibung nicht der Realität. Es geht mir nur um die technische Seite und als Kleinigkeiten würde ich das wohl nicht bezeichnen oder?

    Ich habe mich auf sie als Händler und Profi verlassen.

    Originaltext:

    Das Werk wurde im Jan. 2008 von einem Uhrmachermeister überholt und läuft ganggenau.
    Die Uhr stammt aus der Sammlung eines Uhrmachermeisters und ist frisch gereinigt und geölt

    Das passt doch nicht oder?

    Ich habe ihre Beschreibung zu Manufaktur geschickt und lasse das dort prüfen.

    Zum Thema Preis, sie ist mit xxx,-Euro nicht bei ebay verkauft worden. Wenn man es zur Zeit beobachtet, dann liegen die Preise zwischen xxx und xxx, alle anderen tauchen immer wieder auf, das beobachte ich jetzt seit über einem Jahr, also ist das der derzeitige Marktpreis.

    Die Entscheidung liegt bei Ihnen, ich fühle mich über den Tisch gezogen und werde das nicht auf mir sitzen lassen, ich spare doch nicht Jahre auf meine Traumuhr und dann so etwas.

    Ich bin total enttäuscht und stink sauer und ihre Antwort ist unbefriedigend und undiskutabel.

    Der Weg geht dann über Bucht, pay-pa-l oder Rechtschutzversicherung; mir wäre eine einvernehmliche Einigung am liebsten.


    Original von eosfan
    Selbst wenn der TS die Uhr gewerblich verkauft hätte, bedeutet dies noch lange nicht, dass er zu einer Rückabwicklung/Wandlung verpflichtet ist.

    Der TS könnte dann allenfalls die Sachmängelhaftung nicht ausschließen, aber so wie ich es verstanden habe, weist die Uhr ja keine Mängel auf, die nicht beschrieben wurden oder die bei einer 65 Jahre alten Uhr normal sind. Dementsprechend dürfte es auch keine Mängel geben, für die der VK jetzt haften muss.

    Daher bleibe ich dabei: Den Käufer abperlen lassen.

    Solange der TS nichts arglistig verschwiegen hat oder in seiner Zustandsbeschreibung ungenau oder unehrlich war gibt es keinen Grund auf den Wunsch der Käufers einzugehen, es sein denn man will um jeden Preis einen zufriedenen Kunden.

    Interessant wäre mal, ob sich der Käufer auf irgendetwas beruft, oder ob er nur eine Rückabwicklung gefordert hat. Hat er irgendwelche Gründe angegeben?

  2. #42
    Datejust Avatar von Azrael
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    Original von akroll
    Original von Azrael
    Worauf sich der Käufer dann aber in jedem Fall berufen könnte, wäre das 14-tägige Rückgaberecht, das ihm aus dem Titel (Kaufvertrag) des Fernabsatzgeschäftes erwächst (Ausnahme: wenn die Uhr persönlich übergeben wurde). Dazu braucht er gar keinen Grund.
    Nach meiner Kentnnis gilt das Fernabsatzgesetzt und speziell das 14tägige Rückgaberecht nur beim Verkauf von Gewerbetreibend an Privat.
    Das habe ich ja auch so geschrieben... Der Beitrag bezog sich auf die Variante, dass der TS Gewerbetreibender ist.

    LG, Alex
    LG, Alex

    Zuwenig Wissen ist gefährlich, aber zuviel davon auch... Albert Einstein

  3. #43
    Daytona Avatar von KINI
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    Sag halt mal, was es für ne Uhr ist...
    I know how the bunny runs

  4. #44
    Steve McQueen
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    vergiss die uhr,vergiss den käufer .....

    hunde die bellen beissen nicht

    nicht weiter drum kümmern.
    und wer bei einem ü 65 jahre alten wecker ein wunder in neuzustand erwartet hat eh den bus verpasst



    sie ist mit xxx,-Euro nicht bei ebay verkauft worden ....

    ich spare doch nicht Jahre auf meine Traumuhr und dann so etwas

    muss man sich mal auf der zunge zergehen lassen


    ach ja,über was für eine "Traumuhr" sprechen wir überhaupt !?
    VG
    Udo

  5. #45
    Double-Red Avatar von madmax1982
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    Jetzt wärs wirklich mal interessant, Ross und Reiter zu nennen; sprich um was für nen Wecker es sich hier handelt und welche Hausnummer im Raum steht.
    Ansonsten ist echt alles gesagt....
    Unbesehen antiken Kram übers Netz ordern und hinterher rumjammern wenn die Uhr nicht mehr im Neuzustand ist; da zeigt sich mal wieder der Profi.....
    Und wer sich auf Wischiwaschi Floskeln wie frisch gereinigt und geölt, ganggenau etc. verlässt, ist echt verlassen.....


    Gruß, Max

    Bollinger!

    Wenns '69er ist, haben Sie mich erwartet.

  6. #46
    Datejust Avatar von Azrael
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    Zur Info: Das Fernabsatzgesetz gibt/gab es in der Form in Österreich nicht. Da gibt es Fernabsatzgeschäfte, die im Konsumentenschutzgesetz geregelt sind. Und das wiederum regelt das Verhältnis zwischen Konsumenten und sog Kaufleuten - nicht explicit zwischen "Privaten".

    Was die Stellung des TS angeht: Zumindest in Österreich ist es so, dass ein Gewerbetreibender in einer Verkaufsbeziehung nur dann als Kaufmann gilt, wenn er im Rahmen seines Geschäftsbereiches tätig wird. Das ist zug ein Graubereich mit etwas Interpretationsspielraum - einen Anhaltspunkt kann jedoch der Gewerbeschein liefern.

    Damit ist jetzt leider mein Handelsrecht-Wissen aus dem BW-Studium erschöpft...

    LG, Alex
    LG, Alex

    Zuwenig Wissen ist gefährlich, aber zuviel davon auch... Albert Einstein

  7. #47
    Date
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    Ist ein Umtausch von privat möglich, wenn man vorher festlegt (durch Aufsetzen eines Vertrages von beiden Parteien signiert), dass bei nicht 100%iger Übereinstimmung der gemachten Angaben die Uhr zurückgegeben werden kann?

    Muss der Verkäufer sich dann an die Abmachung halten?

  8. #48
    Gesperrter User
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    Irgendwo halt!
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    Original von Phip
    Ist ein Umtausch von privat möglich, wenn man vorher festlegt (durch Aufsetzen eines Vertrages von beiden Parteien signiert), dass bei nicht 100%iger Übereinstimmung der gemachten Angaben die Uhr zurückgegeben werden kann?

    Muss der Verkäufer sich dann an die Abmachung halten?
    Wenn du einen Vertrag machst, solltest du dich auch an den Vertrag halten
    Ansonsten wird wohl eine höhere Instanz dafür sorgen...

  9. #49
    Datejust Avatar von Azrael
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    Die Antwort wird Dir nicht viel nützen:
    Prinzipiell ja, es kann alles vertraglich vereinbart werden, was nicht gegen die guten Sitten oder geltende Gesetze verstößt. Und solange Gewährleistung und Rückgaberecht nicht ausgeschlossen sind, hat man das Recht ohnehin.

    Aber: Kein Privater, der einigermaßen Bescheid weiß, wird sich darauf einlassen und selbst bei vertraglicher Vereinbarung wird man im Falle eines Verfahrens - auf das es zwangsläufig hinausläuft - Probleme mit der Beweisführung bekommen, ohne notariell Beglaubigung, Begutachtung durch einen technischen Sachverständigen usw.

    Daher, wie hier schon oft gschrieben und wie mans bei einem Auto auch machen würde: Zuerst selber anschauen und/oder anschauen lassen, dann kaufen!

    LG, Alex
    LG, Alex

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