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  1. #1
    Freccione Avatar von klazomane
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    Weiß jemand, wie es sich nun mit der Besteuerung als Firmenwagen verhält?
    Wir haben seit einem Jahr ein M3P. Kaufpreis/LP zum Kaufzeitpunkt unter 60K. Am Tag der Zulassung war der LP über 60K. Mein Steuerberater meinte(entgegen meiner Überzeugung) ich könne ihn für 0,25% fahren. Auf mein erneutes Nachfragen, ob der Kaufpreis oder der LP am Tag der Zulassung den Ausschlag gibt, meinte er, der LP zum Kaufzeitpunkt gibt den Ausschlag.
    Was mich in diesem Zusammenhang daher auch interessiert: Ändert sich die Regelung ab dem 01.01.24 auch für Bestandsfahrzeuge? Heißt, werden Fahrzeuge die zwischen zwischen 60 und 80K gelegen haben, ab dem 01.01.24 von 0,5% auf 0,25% reduziert?
    Gruß, der Carsten

  2. #2
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von klazomane Beitrag anzeigen
    Weiß jemand, wie es sich nun mit der Besteuerung als Firmenwagen verhält?
    Wir haben seit einem Jahr ein M3P. Kaufpreis/LP zum Kaufzeitpunkt unter 60K. Am Tag der Zulassung war der LP über 60K. Mein Steuerberater meinte(entgegen meiner Überzeugung) ich könne ihn für 0,25% fahren. Auf mein erneutes Nachfragen, ob der Kaufpreis oder der LP am Tag der Zulassung den Ausschlag gibt, meinte er, der LP zum Kaufzeitpunkt gibt den Ausschlag.
    Was mich in diesem Zusammenhang daher auch interessiert: Ändert sich die Regelung ab dem 01.01.24 auch für Bestandsfahrzeuge? Heißt, werden Fahrzeuge die zwischen zwischen 60 und 80K gelegen haben, ab dem 01.01.24 von 0,5% auf 0,25% reduziert?
    Zur ersten Frage: Dein Steuerberater hat zumindest davon keine Ahnung.

    Zweite Frage: Keine Zeit - später
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  3. #3
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Agent0815 Beitrag anzeigen
    Zur ersten Frage: Dein Steuerberater hat zumindest davon keine Ahnung.

    Zweite Frage: Keine Zeit - später
    Zweite Frage, jetzt hab ich Zeit:

    14. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
    aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
    „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 4
    des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.“
    Grüße

    Bernd

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