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  1. #9
    Freccione Avatar von Street Bob
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    Mein erster Gedanke dazu:

    Wie würde die Vermieterin als Geschäftsherrin handeln? Würde sie den Schaden, der sicher bald auch dem Gebäude droht, so weiter hinnehmen oder diesen zeitnah beseitigen? So der Schaden durch Leitungswasser im erweiterten Sinne entsteht, ist für Regulierung hier sicher die Gebäudeversicherung in der Pflicht.

    Denkbar könnte also die Beauftragung eines Unternehmens zur sofortigen Schadensbeseitigung sein, die Ihr im Wege der "Geschäftsführung ohne Auftrag" veranlassen könntet, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn/hier der Vermieterin entspricht. Näheres hierzu regeln §§ 677 ff. BGB. Als Geschäftsführer ohne Auftrag könntet Ihr somit womöglich zur Gefahrenabwehr ein Unternehmen beauftragen.

    Als solcher würdet Ihr sicher auch die Schlüssel anfertigen lassen, dessen es eigentlich der Zustimmung der Vermieterin bedarf.

    Wie gesagt, das sind nur meine Gedanken dazu und keinesfalls eine verbindliche Rechtsauskunft. Da ist ein Hunderter für ein Eilgespräch beim Volljuristen sicher gut angelegt!
    Geändert von Street Bob (07.06.2014 um 16:17 Uhr)
    Gruß Lou

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