Das Problem ist etwas vielschichtiger. Nur der Erbe ist auskunftsberechtigt, die Erbenstellung weist man per Erbschein nach. Die Beantragung des Erbscheins ist die Annahme der Erbschaft.
Stellt sich der Nachlass als überschuldet dar, kann man wiederum anfechten. Zudem gibt es noch das Instrument der Nachlassinsolvenz.
In jedem Fall kann man die Haftung auf den Nachlass beschränken.
So viel zum Allgemeinen. Jetzt kommt ja erst das Interessante: Der Fall ist Erbrecht am Hochreck. Eine Erbengemeinschaft mit 16 oder später noch mehr Mitgliedern auflösen: Großes Kino!!!
Bei Interesse gerne mehr per PN
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Baum-Darstellung
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23.05.2012, 22:07 #9Gruß, Markus
„Eine Platin Rolex! Ich hab schon immer eine Platin Rolex gewollt. Ich hab mir beinah mal eine gekauft, aber ich Idiot hab stattdessen meine Familie krankenversichert.“ (Two and a Half Men)
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