Was sagen die Fachleute zu diesem Netzfundstück:

Rechtsgültiger Vertrag entstanden?
Allgemein: 2 inhaltlich übereinstimmende wirksame Willenserklärungen:
Antrag (+): hier Bestellung des K
Annahme (+): hier übereinstimmende Bestellbestätigung + Rechnung des VK
Folge: Es ist ein rechtsgültiger Vertrag entstanden

Von einem rechtsgültigen Vertrag können sich die Vertragspartner ausnahmsweise durch Anfechtung lösen. (§143 BGB)

Allgemein erfordert eine Anfechtung:
1. Anfechtungserklärung (143 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner
2. Anfechtungsgrund (119 ff BGB)
3.Anfechtungsfrist (121 BGB
Rechtsfolge: Die Vertragspartner werden so gestellt als wäre überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.(Vertrag ist nichtig) (§142 BGB)

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
1. Anfechtungserklärung?: Der VK hat explizit den Kaufvertrag angefochten "Wir fechten den ..." (+)
2. Anfechtungsgrund?: Der VK weist hier auf einen Schreibfehler bei der Angebotserstellung hin, somit beruft er sich auf einen Erklärungsirrtum gem 119 BGB (+)
3.Anfechtungsfrist?: allgemein muß „die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.“ (§121 BGB)
Ein Problem ist das Wort „unverzüglich“. Es definiert keine eindeutige Zeitspanne, sodaß
im Zweifel die Einhaltung der Frist in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muß.

Im vorliegenden Beispiel ist der Vertrag am DO/Freitag entstanden und am Montag vom VK angefochten worden. Aufgrund des relativ kurzen Zeitraums und des dazwischenliegenden Wochenendes würde ich die rechtzeitige Erklärung des VK und damit Einhaltung der Frist auf jeden Fall bejahen.

Rechtsfolge: Der Vertrag ist nichtig. (142 BGB)

Abschließend wäre noch zu erwähnen, dass ein evtl. Schadenersatz geltend gemacht werden kann, da auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut wurde( sog. Vertrauensschaden). (122,1 BGB)
Hier ist aber ein evtl Schaden nicht ersichtlich und müsste gegebenenfalls nachgewiesen werden.
quelle: www.chip.de