Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.

Beispiel:
K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."

Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-

Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.

Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.