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Thema: Schnäppchen

  1. #21
    Mil-Sub Avatar von newharry
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    Original von NicoH
    Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.

    Man müsste das mal genau prüfen.
    Hm, Nico, gerade bei einem 1 Euro-Angebot für diese Uhr sehe ich zugunsten von René
    - Abs 1: "daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut"
    - Abs 2

    ... bin aber kein deutscher Rechtsexperte
    Harald

    "All the world's a stage,
    And all the men and women merely players."

  2. #22
    GMT-Master
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    Bin auch nur Laie. Aber ich erinnere mich, daß schon häufiger über soclhe 1-Euro-Aktionen berichtet wurde. Demnach wurden alle gerichtlich im Sinner des Einstellers entschieden.

    Eine "reguläre" Auktion, die nicht den - vom Einsteller - gewünschten Ertrag bringt, ist hingegen eine ganz andere Baustelle...

    Übrigens, aber bitte nicht zu ersnt nehmen: es sind schon Käufer (!) angezeigt worden, die "Original-Rolex"-Uhren für 1,- Euro ersteigert haben. Grund: wer eine "Rolex" für ein Euro kauft, muß davon ausgehen, daß es sich um eine Fälschung handelt. Wer wiederum wissentlich eine Fäschung erwirbt...
    ...und wieder grüßt der Nikolaus

  3. #23
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    M.E. * verhält es sich wie folgt:

    Nach § 122 Abs. 1 BGB hat der Erklärende den sogenannten "Vertrauenschaden" zu ersetzen, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Er ist so zu stellen, als wäre das Geschäft entsprechend der Erklärung zustandegekommen.

    Der Ersatz dieses sogenannten "negativen Interesses" umfasst die aufgewandten Kosten, aber auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines anderen Geschäfts (z.B. Weiterverkauf). Der Schadensersatz ist durch das sogenannte "positive Interesse" begrenzt, kann also nicht über die Vermögensvorteile hinausgehen, die der andere beim Zustandekommen des Geschäfts gehabt hätte. Der andere muss insbesondere die Höhe des geltend gemachten Schadens beweisen. Das dürfte vor allem dann wichtig sein, wenn er behauptet, dass er die Ware gewinnbringend hätte weiterverkaufen können.

    Beachte jedoch § 122 Abs. 2 BGB:

    "Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)."

    Da hier wohl selbst ein Laie erkennen musste, dass es sich um ein so extremes "Schnäppchen" handelt, welches kein Mensch ernsthaft anbieten würde (wozu eine wertvolle Uhr für 1 EUR "verschenken" und sich dann noch die Bucht-Gebühren ans Bein binden?), sollte man sich m.E. einmal näher mit letzterer Vorschrift befassen.

    Grüße vom Mond (40th Anniversary...)
    Lunatic

    * Disclaimer: Ich bin kein Jurist und habe meine "Weisheiten" einem etwas angestaubten "Palandt" sowie meinen Erinnerungen aus dem Wiwi-Studium entnommen. Ich empfehle daher, die Rechtslage gründlich durch einen Fachmann prüfen zu lassen und dem Anspruchsteller ein kurzes, aber gepfeffertes Schreiben eines Rechtsanwaltes zukommen zu lassen. So einem Schabernack muss dringend Einhalt geboten werden!

  4. #24
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    Ups, habe den Beitrag von Simon betr. § 122 Abs. 2 BGB vorhin wohl übersehen...

    Je länger ich darüber nachdenke, umso frecher finde ich es, dass der Käufer mit einem Anwalt droht. Aber es wird wohl so sein, dass sich einige davon abschrecken lassen und klein beigeben. Verkehrte Welt!

    Gruß
    Lunatic

  5. #25
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    Original von sulaco
    Mal sehen ob er überweist, dann wirds interessant.
    Hmmm...

    Ich denke, das beste wäre, ihm das Geld postwendend zurück zu überweisen, bzw. ihn aufzufordern, umgehend seine Bankdaten für eine Rücküberweisung zu benennen. Ansonsten versucht er vielleicht noch, die widerspruchslose Entgegennahme des Geldes als "Einwilligung" zu deuten. Auch hiermit sollte sich m.E. Dein Anwalt befassen.

    Wünsche Dir alles Gute bei der Wahrung Deiner Interessen!

    Gruß
    Lunatic

  6. #26
    Day-Date
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    Grundsätzlich "kostet" die Irrtumsanfechtung den sog. Vertrauensschaden, d.h. den Schaden, der dadurch entsteht, dass die andere Seite auf das Bestehen des Kaufvertrages vertraut hat. Will heissen, beispielsweise eine andere gleiche Sache deswegen nicht gekauft hat, weil er auf den Bestand des fraglichen Kaufvertrages vertraute und ihm dadurch (bspw.) ein anderes gutes Geschäft durch die Lappen gegangen ist.

    Insgesamt muss man hier GANZ genau prüfen! Eine eindeutig klare Rechtslage ist mit dem gegebenen Sachverhalt m.E. jedenfalls nicht gegeben.
    Viele Grüße, Arno

    heute ist morgen schon gestern

  7. #27
    Submariner
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    Original von Lunatic
    Original von sulaco
    Mal sehen ob er überweist, dann wirds interessant.
    Hmmm...

    Ich denke, das beste wäre, ihm das Geld postwendend zurück zu überweisen, bzw. ihn aufzufordern, umgehend seine Bankdaten für eine Rücküberweisung zu benennen. Ansonsten versucht er vielleicht noch, die widerspruchslose Entgegennahme des Geldes als "Einwilligung" zu deuten. Auch hiermit sollte sich m.E. Dein Anwalt befassen.

    Wünsche Dir alles Gute bei der Wahrung Deiner Interessen!

    Gruß
    Lunatic
    Die Kontodaten habe ich ja, wenn er das Geld überweist.
    Werde das geld natürlich sofort zurückschicken.
    There´s always something you haven´t seen yet.

    Cheers

    René

  8. #28
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Simon, Harald, Lunatic und Arno haben natürlich alle Recht. Der Bieter muss nicht darauf vertrauen dürfen, dass er eine solche Uhr für € 1,- bekommt.

    Ich wollte nur sagen, dass nicht immer alles so eindeutig ist, wie wir uns das gerne wünschen

    René: Bitte halte uns auf dem Laufenden
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

  9. #29
    Oyster
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    Lies Dir mal das Urtei durch, dass ich im Netz gefunden habe. Das AG nimmt dort zu der Problematik in einem vergleichbaren Fall zum Schadenersatzanspruch Stellung:

    "Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte scheidet wegen Offensichtlichkeit des Irrtums aus, vgl. § 122 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wäre ohnehin nicht auf Erfüllung, auch nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, sondern auf das negative Interesse, vgl. § 122 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den konkurrierenden Anspruch aus Culpa in contrahendo gemäß § 311 i. V. m. 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch stellt den Anfechtungsgegner so, als hätte er von dem angefochtenen Geschäft nie etwas gehört, nicht aber so, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis besteht also nicht, das wäre das Erfüllungsinteresse. Der Kläger hat jedoch keinen Vertrauensschaden, d. h. keinen Nachteil dargetan, der ihm durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist."

    Vielleicht reicht ihm das aus, wenn Du ihn darauf in Deinem Anfechtungsschreiben hinweist. (Einschreiben RÜckschein).


    MfG

    Markus

  10. #30
    Double-Red Avatar von madmax1982
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    Ähnlicher Fall


    Porsche für 5,50€


    Gruß, Max

    Bollinger!

    Wenns '69er ist, haben Sie mich erwartet.

  11. #31
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    Ähnlicher Fall


    Porsche für 5,50€
    Beim Porsche war es aber eine Auktion die lief, die dann der Verkäufer wahrscheinlich beendete.

  12. #32
    GMT-Master
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    Du bist wohl doch nicht der erste, der den "Sofort-Kauf-Knopf" aus Versehen gedrückt hat.

    http://computer.t-online.de/c/13/08/47/96/13084796.html
    ...und wieder grüßt der Nikolaus

  13. #33
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    wir schon klappen, drücke Dir jedenfalls die Daumen!!!

    Greetings

    Beste Grüße, munter bleiben! Victor

  14. #34
    Freccione Avatar von blarch
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    Porsche für 5,50€
    Beim Porsche war es aber eine Auktion die lief, die dann der Verkäufer wahrscheinlich beendete.
    Natürlich. Allerdings sagt mein subjektives Rechtempfinden, dass der hier geschilderte Fall wo jemand ein falsches Häckchen gesetzt hat noch eindeutiger für einen Irrtum ist.
    Gruss Wolfgang
    _______________________________________________

  15. #35
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Hi René,

    da ich kein Jurist bin, verkneife ich mir meine Meinung.

    Mich würde trotzdem interessieren, welche Rechtschutzversicherung, ich meine im Falle einer Niederlage, die Kosten trägt?

    Die Verkehrsrechtschutz wird es wohl nicht sein.

  16. #36
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    Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
    Viele Grüße, Arno

    heute ist morgen schon gestern

  17. #37
    Administrator Avatar von PCS
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    Original von simon
    Originally posted by NicoH
    Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.

    Man müsste das mal genau prüfen.
    Wobei hier anzunehmen ist, dass der Kaeufer zumindest haette wissen muessen, dass es so eine Uhr nicht fuer den Sofortkaufpreis von 1 EUR geben kann und daher 122 II BGB einschlaegig sein duerfte.
    Genau das dürfte der springende Punkt sein.
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."

  18. #38
    Verstieße das Durchsetzen des Sofortkaufs nicht auch gegen die guten Sitten?
    77 Grüße!
    Gerhard

  19. #39
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    Mal ein kurzes Update, bis jetzt ist noch kein Geld auf meinem Konto eingegangen.
    Vielleicht schreibt ja gleich sein Rechtsanwalt, aber ohne Überweisung ist ja noch Kauf zustande gekommen, oder?
    There´s always something you haven´t seen yet.

    Cheers

    René

  20. #40
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    Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.

    Beispiel:
    K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
    Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
    K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
    V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."

    Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-

    Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.

    Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.
    Viele Grüße, Arno

    heute ist morgen schon gestern

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