Lies Dir mal das Urtei durch, dass ich im Netz gefunden habe. Das AG nimmt dort zu der Problematik in einem vergleichbaren Fall zum Schadenersatzanspruch Stellung:
"Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte scheidet wegen Offensichtlichkeit des Irrtums aus, vgl. § 122 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wäre ohnehin nicht auf Erfüllung, auch nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, sondern auf das negative Interesse, vgl. § 122 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den konkurrierenden Anspruch aus Culpa in contrahendo gemäß § 311 i. V. m. 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch stellt den Anfechtungsgegner so, als hätte er von dem angefochtenen Geschäft nie etwas gehört, nicht aber so, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis besteht also nicht, das wäre das Erfüllungsinteresse. Der Kläger hat jedoch keinen Vertrauensschaden, d. h. keinen Nachteil dargetan, der ihm durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist."
Vielleicht reicht ihm das aus, wenn Du ihn darauf in Deinem Anfechtungsschreiben hinweist. (Einschreiben RÜckschein).
MfG
Markus
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Thema: Schnäppchen
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21.07.2009, 14:06 #1Oyster
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