äh...Moment...ich bin mir da nicht so sicher...das ist m.E. eine zeimlich sauber formulierte quotale Fristenregelung...


da würde ich jetzt nicht so klein beigeben als Vermieter...


siehe auch:

BGH VIII ZR 230/03 vom 28.04.2004:
Eine Formularklausel zur "eingeschränkten Endrenovierung" ist wirksam.
Die Einschränkung müsse den Vertragsbeginn und die Zeitspanne zwischen zuletzt erledigter Renovierung und Vertragsbeendigung berücksichtigen. Der Mieter habe demnach die bei Auszug "unerledigten" Arbeiten vorzunehmen.
Je nach "Fristenplan" und Grad der Abnutzung könne der Mieter also verpflichtet sein, bei Auszug endzurenovieren oder aber entsprechend dem Grad seiner bisherigen Abnutzung = "quotal" Kosten für eine spätere Renovierung durch den Vermieter zu erstatten.