Ergänzung: Die Zulassung wird vorbehaltlich der positiven Prüfung eben auch für andere als die examinierten / registrierten Angehörigen der Pflegeberufe erteilt.

Siehe dazu die Anmerkungen der KFH "Erweiterter Hochschulzugang nach § 59 Abs 1 bis 3 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg.