Ergebnis 1 bis 10 von 10
  1. #1
    Sea-Dweller Avatar von Schnöpp
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    Ausrufezeichen kurze Frage an die Rechtsexperten

    Wie lange kann ein gewerblicher Verkäufer für einen versteckten Mangel
    (hier eine nachträglich lackierte Motorhaube) haftbar gemacht werden?

    Hintergrund: Ich habe mein Fahrzeug beim Vertragshändler zwecks Verkauf
    prüfen und bewerten lassen, dabei ist Ihm aufgefallen, dass es sich nicht
    um den Originallack (Farbe) handelt. Mit leichten Tonabweichungen habe
    ich es nicht so, da ich ansatzweise Farbenblind bin.

    IngoL weiss bestimmt bescheid...
    Have a good one

    Jörg

  2. #2
    E X P L O R E R Avatar von Passion
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    Meiner Meinung nach bis zum Ablauf der Gewährleistung.
    Michael

    "If the world isn`t made for joy, it is made in vain" Shelton P. (Chavin de Huantar)

  3. #3
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    RE: kurze Frage an die Rechtsexperten

    Ich bin kein Anwalt, also Vorsicht mit dem

    Kommt u.a. drauf an, warum die Haube gelackt wurde. War's ein Unfall der beim Verkauf "arglistig" verschwiegen wurde oder nur ein paar kleine unschöne Kratzer.

    Bei letzterem muss nicht zwingend ein Mangel vorliegen, siehe auch

    http://www.finanztip.de/recht/wirtsc...v-002-0831.htm


    Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist allerdings bis zu 30 Jahre, kommt auch hier auf die genauen Umstände an

  4. #4
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Wann hast Du das Auto denn gekauft?
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

  5. #5
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    Hat der Vertragshändler gesagt, wie groß der Wertunterschied zu einem nicht nachlackierten Wagen ist ?

  6. #6
    Sea-Dweller Avatar von Schnöpp
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    Original von NicoH
    Wann hast Du das Auto denn gekauft?
    Am 17.12.2003 und ich habe seitdem fleißig kleine Steinschläge gesammelt.
    Daher werde ich auch diesbezüglich "kein großes Fass aufmachen" (können)

    Gehen wir mal davon aus es sind kleine Kratzer, die aus Sicht des Fahrzeugherstellers
    nicht fachgerecht nachlackiert wurden. Dann liegt zwar kein arglistig verschwiegener
    Unfall vor, jedoch trotzdem ein Mangel, der mir nicht aufgefallen ist.

    Ingo.L: Man muss kein Anwalt sein, um kompetente Statements zu posten!
    ... nein, hat er nicht – so etwas kostet immer > 500,00 EURO.
    Have a good one

    Jörg

  7. #7
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    Naja, 2003 ist lang her. Da kann der Verkäufer gut behaupten, du hättest selber rumlackiert Im Jahr 2004 , oder so

    Hast jetzt 2 Möglichkeiten:

    Geb den Wagen ab, wie er ist, mit nem kleinen Abschlag

    oder

    lass die Haube, wg. der Steinschläge seit 2003, fachgerecht machen, das ist u.U. sogar ein klitzekleines biißchen wertsteigernd.

  8. #8
    Sea-Dweller Avatar von Schnöpp
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    Wie ich mich kenne, werde ich die Haube fachgerecht lackieren lassen
    (eben schon wegen der Steinschläge)

    O.K. Das war's auch schon! Vielen Dank für Eure Hilfe.
    Have a good one

    Jörg

  9. #9
    Sea-Dweller
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    im BGB § 437 stehen deine Rechte als Käufer bei Mängeln und nach §438 ist dein Anspruch auf Nacherfüllung nicht verjährt (30Jahre)...
    also lieber beim händler mal vorbeischauen und besten falls auf seine kulanz hoffen, aber im recht müstest du sein
    Gruß Ben



    We make a living by what we get, but we make a life by what we give
    - Winston Churchill

  10. #10
    GMT-Master Avatar von simon
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    Originally posted by ICEBIRD
    im BGB § 437 stehen deine Rechte als Käufer bei Mängeln und nach §438 ist dein Anspruch auf Nacherfüllung nicht verjährt (30Jahre)...
    also lieber beim händler mal vorbeischauen und besten falls auf seine kulanz hoffen, aber im recht müstest du sein
    Naja, vielleicht sollte man den Absatz 1 von § 438 BGB ganz lesen. Daraus ergibt sich dann eine zweijaehrige Verjaehrungsfrist. Sollte doch arglistiges Handeln vorliegen, kommt Absatz 3 in Betracht, welcher wiederum iVm § 195 BGB eine Verjaehrungsfrist von 3 Jahren vorsieht. Diese Frist faengt allerdings erst mit Schluss des Jahres an zu laufen, in dem Kaeufer von der arglistigen Taeuschung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlaessigkeit erlangen haette muessen. Also doch nicht verjaehrt.
    Viele Grüße,
    Simon

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