ich bez3wifele, dass die KV 2300 bei einen solchen Schreiben zur Anwendung kommen kann, die KV 2302 wäre bei einen so einfach gelagerten Fall wohl richtiger - sprich eine 0,3 - fache Gebühr nach dem Wert der NAchforderung wären hier 31,50 €.

Dazu dann die Auslagenpauschale in Höhe von 25 € zzgl. MWST

betrug diese 1148 € ?



Die Anwaltseinschaltung kann nicht beanstandet werden - man sollte dem WEG Verwalter allerdings die Hammelbeine langziehen, das ist eigentlich erst einmal sein Job zu mahnen


ich würde über einen Verwalterwechsel nachsdenken