Wahre Worte hugo und toll zusammengefasst !
Ergebnis 1 bis 13 von 13
Thema: Garantie + Gewährleistung !
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05.11.2008, 09:06 #1
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Garantie + Gewährleistung !
Garantie + Gewährleistung !! Was ist das ??
Da hier doch sehr häufig Sätze wie zb. :
Kauf beim Händler wegen der Garantie ....
Hier meine neue XXXXXXXX,gekauft inne Bucht beim Händler mit 12 Monaten Garantie ....
Würde nie von Privat kaufen wegen der Gewährleistung .......
Beim Händler hast du immer Garantie .....
So manches also aus ahnungslosigkeit schön durcheinander gewürfelt wird,hier mal ein Versuch aus meiner Sicht als Ahnungsloser etwas Licht in die Dunkelheit der AGB´s etc. zu bringen.
Dunkelheit wieso ?? Ganz einfach weil keiner sie liest !! Jeder fix sein Kreuzchen macht und hofft,stimmt schon alles.
Ist ja ein Händler.....
Garantie :
=======
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
Dort ist dem ersten Satz sehr viel Beachtung zu schenken !!
Freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung !!
Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers !!
Gewährleistung :
============
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
Besonders hebe ich mal diesen Satz hervor !
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen.
Wenn man sich dann diverse AGB´s diverser Händler durchliest :
1. Die Servicegarantie schließt Bruch der Feder, sowie Fehler, die durch gewaltsame Beschädigung oder unvorsichtige Behandlung der Uhr herbeigeführt wurden, aus. Auch Wasserdichtigkeit wird nicht garantiert. Bei mechanischen Uhren wird ausdrücklich eine maximale Gangabweichung von 1.3 Prozent pro 24 Std. akzeptiert. Die ist ausdrücklich kein Mangel.
=
Die Uhr darf undicht sein,defekt sein und eine maximale Gangabweichung von 18,72 MINUTEN !! in 24 Stunden haben !!
2. Der Anbieter übernimmt für gebrauchte Artikel ab Lieferung (Gefahrübergang auf den Käufer) eine Garantie von zwölf Monaten auf Material- und Herstellungsmängel. Ausgenommen von dieser Garantie sind bei Uhren: Ganggenauigkeit, Wasserdichtigkeit, Abnutzung des Bandes und gewöhnliche Abnutzungserscheinungen (z.B. Kratzer auf dem Gehäuse oder Band).
=
Es wird garantiert das die Uhr zb. aus Edelstahl ist und irgendwann einmal richtig zusammen geschraubt wurde.
3. Garantie von einem Jahr auf Material- und Herstellungsmängel.
Ausgenommen von dieser Garantie sind Ganggenauigkeit, Wasserdichtigkeit, Abnutzung des Bandes und gewöhnliche Abnutzungserscheinungen (z.B. Kratzer auf dem Band, Teile dessen oder Gehäuse).
Der Anbieter haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen!
4. Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Gefahrenübergangs. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert aufzubewahren; weitere Weisungen sind beim Verkäufer einzuholen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährleistung ist, dass die gelieferte Sache bei Gefahrenübergang mit einem Fehler behaftet war, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Kunde ist verpflichtet, durch Vorlage einer Kaufrechnung mit eingetragener Referenz- und Seriennummer die Berechtigung seiner Ansprüche darzulegen. Behauptet der Käufer das Vorliegen eines Fehlers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, so hat er dafür die Beweislast.
5. Der Anbieter übernimmt für gebrauchte Uhren / Waren ab Lieferung ( Gefahrübergang auf den Käufer ) eine
Garantie von zwölf Monaten auf Material – und Herstellungsmängel. Ausgenommen von dieser Garantie sind Ganggenauigkeit, Wasserdichtigkeit, Abnutzung des Bandes und gewöhnliche Abnutzungserscheinungen
................
Fazit :
immer schön die AGB´s lesen !!
Dann überlegen ob Kauf von Privat oder vom Händler.
So gewaltig ist der Unterschied nämlich nicht,ausser im Preis ;-)VG
Udo
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05.11.2008, 09:23 #2
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-
05.11.2008, 11:05 #3
RE: Garantie + Gewährleistung !
Ohje, danke für die Informationen!
Das Thema scheint mir wie ein Gummiband. Den AGB’s habe ich bis heute nur wenig Beachtung gezeigt, dank deiner Zeilen hat sich dies ab jetzt geändert."Keine Kekse im Auto!" (Papa, 1972)
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05.11.2008, 11:27 #4
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hugo:
Wenn Du schon das Thema Beweislast nach § 363 BGB erwähnst solltest Du auch der Vollständigkeit halber auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (Privater kauf bei einem Unternehmer z.B. Händler) § 476 BGB aufführen:
Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
Heißt im Klartext dass der Händler innerhalb dieser Zeit nachweisen muß, dass der Mangel noch nicht bei Gefahrenübergang vorhanden war. Im Regelfall kann er das aber so gut wie nie...
Nach den 6 Monaten treffen dann wieder Deine oben zitierte Aussage zur Gewährleistung zu. Beweislast liegt dann wieder beim Käufer.
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05.11.2008, 11:38 #5
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Themenstarter
.
wulfman
hier mal ein Versuch aus meiner Sicht als Ahnungsloser
will hier weder irgendwelchen händlern etwas ....
noch die privaten verkäufer puschen oder gar in schutz nehmen...
sondern einfach das thema mal zur diskusion stellen und mal darauf aufmerksam machen das garantie und gewährleistung nicht ein und das gleiche sind.
es wird doch sehr häufig verwechselt.
wie jeder käufer damit umgeht muss er selber wissen ........VG
Udo
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05.11.2008, 11:40 #6ehemaliges mitglied 8405GastOriginal von wulfman
hugo:
Wenn Du schon das Thema Beweislast nach § 363 BGB erwähnst solltest Du auch der Vollständigkeit halber auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (Privater kauf bei einem Unternehmer z.B. Händler) § 476 BGB aufführen:
Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
Heißt im Klartext dass der Händler innerhalb dieser Zeit nachweisen muß, dass der Mangel noch nicht bei Gefahrenübergang vorhanden war. Im Regelfall kann er das aber so gut wie nie...
Nach den 6 Monaten treffen dann wieder Deine oben zitierte Aussage zur Gewährleistung zu. Beweislast liegt dann wieder beim Käufer.
Mario:
Welcher Händler verkauft nen gebrauchten Zeitanzeiger mit Garantie?
Keiner! Kannst Du alle AGB´s bei ebay nachlesen. Bei Gebrauchtware ist ab dem ersten Tag allein nur mit Gewährleistung zu rechnen.
Das hier angesprochene Thema bezieht sich allein auf Gebrauchtwaren, wo die Herstellergarantie abgelaufen ist.
Bitte nichts durcheinander bringen.
Ausserdem ist egal was in den AGB´s an Zusätzen drinsteht. Es muss alles gesetzeskonform mit den EU-Gewährleistungspflichten sein.
Gruß an alle,
Thomas
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05.11.2008, 11:56 #7
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Original von forck66
Original von wulfman
hugo:
Wenn Du schon das Thema Beweislast nach § 363 BGB erwähnst solltest Du auch der Vollständigkeit halber auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (Privater kauf bei einem Unternehmer z.B. Händler) § 476 BGB aufführen:
Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
Heißt im Klartext dass der Händler innerhalb dieser Zeit nachweisen muß, dass der Mangel noch nicht bei Gefahrenübergang vorhanden war. Im Regelfall kann er das aber so gut wie nie...
Nach den 6 Monaten treffen dann wieder Deine oben zitierte Aussage zur Gewährleistung zu. Beweislast liegt dann wieder beim Käufer.
Mario:
Welcher Händler verkauft nen gebrauchten Zeitanzeiger mit Garantie?
Keiner! Kannst Du alle AGB´s bei ebay nachlesen. Bei Gebrauchtware ist ab dem ersten Tag allein nur mit Gewährleistung zu rechnen.
Das hier angesprochene Thema bezieht sich allein auf Gebrauchtwaren, wo die Herstellergarantie abgelaufen ist.
Bitte nichts durcheinander bringen.
Ausserdem ist egal was in den AGB´s an Zusätzen drinsteht. Es muss alles gesetzeskonform mit den EU-Gewährleistungspflichten sein.
Gruß an alle,
Thomas
forck66: Glaube Du bringst da was durcheinander: Gibts genügend Händler die gebrauchte Uhren mit Garantie verkaufen. Und wo steht, dass es sich bei diesem Thema nur um Gebrauchtuhren handelt?
Bei dem von mir zitierten § geht es nur um das Thema Gewährleistung von neuen Uhren.
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05.11.2008, 12:37 #8ehemaliges mitglied 8405GastOriginal von wulfman
Original von forck66
Original von wulfman
hugo:
Wenn Du schon das Thema Beweislast nach § 363 BGB erwähnst solltest Du auch der Vollständigkeit halber auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (Privater kauf bei einem Unternehmer z.B. Händler) § 476 BGB aufführen:
Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
Heißt im Klartext dass der Händler innerhalb dieser Zeit nachweisen muß, dass der Mangel noch nicht bei Gefahrenübergang vorhanden war. Im Regelfall kann er das aber so gut wie nie...
Nach den 6 Monaten treffen dann wieder Deine oben zitierte Aussage zur Gewährleistung zu. Beweislast liegt dann wieder beim Käufer.
Mario:
Welcher Händler verkauft nen gebrauchten Zeitanzeiger mit Garantie?
Keiner! Kannst Du alle AGB´s bei ebay nachlesen. Bei Gebrauchtware ist ab dem ersten Tag allein nur mit Gewährleistung zu rechnen.
Das hier angesprochene Thema bezieht sich allein auf Gebrauchtwaren, wo die Herstellergarantie abgelaufen ist.
Bitte nichts durcheinander bringen.
Ausserdem ist egal was in den AGB´s an Zusätzen drinsteht. Es muss alles gesetzeskonform mit den EU-Gewährleistungspflichten sein.
Gruß an alle,
Thomas
forck66: Glaube Du bringst da was durcheinander: Gibts genügend Händler die gebrauchte Uhren mit Garantie verkaufen. Und wo steht, dass es sich bei diesem Thema nur um Gebrauchtuhren handelt?
Bei dem von mir zitierten § geht es nur um das Thema Gewährleistung von neuen Uhren.
Genau !!!
Dieses eingestellte Thema diskutiert ausschließlich gebrauchte Uhren.
Ich habe das sonst schon verstanden.
Dann hier auch noch mal als Ergänzung:
All diese Verkäufer schließen in Ihren AGB´s, wenn Sie gebrauchte Uhren verkaufen und " Garantie " geben, bestimmte Leistungen aus.
Das können die ja gern machen, hält vor keinem Gericht stand.
Sollte ein Jahr Garantie gewährt werden ohne Einschränkungen, sind ganz sicher Deine Ergänzungen zu 100% richtig.
Was Hugo wohl darstellen möchte und ja auch ergänzt hat ist Folgendes:
Wenn eine Uhr von privat oder vom Händler verkauft wird mit Gewährleistung erhält der Kunde fast die gleichen Leistungen.
Ausser: Er kann beim Händler lt. Fernabsatzgesetz die Ware ohne nennung von Gründen zurückgeben.
Folgendes ist zu beachten:
Verkauft jemand von Privat bei ebay eine Uhr, oder was auch immer, und schriebt diesen sinnlosen Satz: Privatverkauf lt. blablabla mit Auschluss von Garantie und Gewährleistung....
Das hält juristisch auch nicht Stand vor Gericht, wenn die Ware kaputt oder mit nicht erwähnten Mängeln versendet bzw. verkauft wurde.
Dann ist der private Verkäufer, wie auch der Gewerbliche verpflichtet nachzubessern. Allein nur der private Verkäufer kann einen Wandel des Verkaufs erwägen durch Rücknahme der Ware und Rückzahlung des Kaufspreis. Das kann der gewerbliche Verkäufer nicht !!!! Er muss einer Nachbesserung zustimmen! Hier kann nur der private Käufer den Wandel vorschlagen!
OK?
Gruß Thomas
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05.11.2008, 12:43 #9
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Bei meiner Aussage geht es nur um den Kauf von neuen Uhren bei einem Händler und ausschließlich um das Thema Gewährleistung. Zum Thema Garantie äußere ich mich gar nicht...
Das Thema der Beweislastumkehr stellt sich hier aber zumindest beil Rolex nicht, da die eh eine Garantie von 2 Jahren geben...
Also nimmt da in der Garantiezeit eh keiner Gewährleistungsansprüche wahr, ob von privat oder gewerblich gekauft, ob gebraucht oder neu, weil der Gang zum Konzi wesentlich einfacher ist...
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05.11.2008, 12:55 #10ehemaliges mitglied 8405Gast
Prima...
die handeln ja auch ausreichend mit gebrauchten Zeitanzeigern.
??????????????
ich denke mal hat jemand am eigentlichen Thema vorbeidiskutiert.
Garantie allein ist doch mehr als einfach überall nachzulesen.
Garantie-Gewährleistung-von privat an privat-von Gewerbe an privat
das im Zusammenspiel mit Gebrauchtware, die schon längst aus der Herstellergarantie raus ist.
Das sind Themen, die diskusionswürdig sind.
Ich hoffe da kommt noch was gescheites.
Gruß Thomas
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05.11.2008, 12:55 #11
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Themenstarter
.
Mein Beitrag bezieht sich auf den Kauf von gebrauchten Uhren !!
Dachte das wäre ansich klar und ersichtlich !!
Über Garantie und Gewährleistung bei Neukauf braucht man sich glaube ich nicht unterhalten.VG
Udo
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05.11.2008, 12:59 #12
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- 1.354
Re: .
Sorry, dann hab ich das zum Teil etwas missverstanden...
Hab das Thema Gewährleistung anfäglich auf neu Uhren bezogen.
Nix für ungut!
-
05.11.2008, 13:02 #13Über Garantie und Gewährleistung bei Neukauf braucht man sich glaube ich nicht unterhalten.Gruss Monty
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