Original von Wulfy
Ich würde hier ein notarielles Schuldanerkenntnis machen, sprich Du brauchst bei Nichtzahlung nicht erst langwierig klagen, sondern könntest sofort vollstrecken.
Fraglich ist allerdings ob Du mit dieser Maßnahme Deine Kundin verschrecken würdest.
Gruß Wulf
nope, sofort vollstrecken ist nicht, der Titel muß vor Vollstreckungsbeginn zugestellt werden, danach ist eine Zwei Wöchige Wartefrist einzuhalten, § 798 ZPO i.V.M § 794 I Ziff. 5 ZPO
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Thema: Schuldschein
Baum-Darstellung
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04.09.2008, 17:23 #21Gruß
Stefan
Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft




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