Ich würde die Überprüfungspflicht des Käufers mit einer Frist versehen. Nach Ablauf sollte dann nichts mehr gehen. Das schafft (Rechts-) Sicherheit. Über die Rechte im Falle von Diebesgut haben wir oben ja schon gesprochen. Die fielen ohnehin nicht unter die Frist. Alles andere sollte innerhalb eines definierten Zeitfensters abgehandelt sein.

[Korinthen*****rmodus]
Die Formulierung: Sollte sich diese Echtheitsprüfung der verkauften Gegenstände (ganz oder zu Teilen) als negativ herausstellen ist etwas schräg: Es wird nicht auf eine negative Prüfung ankommen, sondern auf ein negatives Ergebnis derselben ;-)
[/Korinthen*****rmodus]

Grüße,
Cutrofiano