Original von Prüfer
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!

der Autor des Eingangs-Thread, Joachim wurde seiner Schildung nach von der Polizei vorgeladen - in einem sog. Offizialdelikt und zwar als BESCHULDIGTER und nicht als Zeuge!

Der Einwand, meine Aussagen würden nur dem Täter und nicht dem Opfer helfen sind somit dummer Unsinn. Bis zu einer Verurteilung gilt in unserem Rechtssystem die Unschuldsvermutung - was gut so ist.

Jeder Jurist, der seinem (Beschuldigten) Mandanten eine Einlassung vor Kenntnis der Akte empfiehlt handelt fahrlässig und macht sich ggf. regresspflichtig!

Polemisieren tue nicht ich, sondern diejenigen die sich ohne Sachkenntnis eben zur Sache auch hier im Thread einlassen. 2/3 der Verfahren knacken gute Anwälte nicht weil sie fachlich ach wie gut sind, sondern weil die Hilfsbeamten der StA so schlecht ausgebildet sind.

Nochmals Joachim ist bei dem geschilderten SV eben nicht als Zeuge geladen, auch wenn er es glaubt ;-). Wer dies aus dem Kontext seiner Eingangsschilderung nicht erkennt sollte sich zurückhalten.

Unser Freund Joachim hat goldene Grundregeln der Verteidigung im Strafrecht verletzt... was schade ist da es vermeidbar gewesen wäre...

Joachim: Gib Deiner Verteidigung mal den Tip über Notstand statt über Notwehr nachzudenken, die TBM einer Notwehr sind komplexer als die des Notstands. Warum? Deinen Schilderungen nach blutete Dein Hund = Sache nach §§90ff BGB bereits - insofern dürfte es argumentativ einfacher sein darzulegen, dass es um eine weitere Schadensabwehr von der Sache Hund ging - oder blutetest Du ebenfalls...

Gruss

Prüfer
ja, es geht um notstand, das wort benutzte mein anwalt. und ich war beschuldigter bei der vorladung wg. tierquälerei.