Vielmehr Unsinn auf einen Haufen habe ich selten gelesen..Original von Prüfer
Hund Sache i.S. d. §§ 90ff BGB.
Deine Handlung zur Gefahrenabwehr -> § 228 Satz 1 BGB
=> Deine Handlung war NICHT widerrechtlich
=> Polizei=Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, juristisch überwiegend kaum oder schlecht ausgebildet, Vorladung muss nicht gefolgt werden
= Vorladungen folgt man nur, wenn sie von juristisch ausgebildeten kommen, dies sind a) Staatsanwälte b) Richter - wenn einer Vorladung dann gefolgt wird nur in Begleitung eines Anwalts
=> In Deutschland äusserst man sich vor Kenntnis der Akte (Akteneinsicht durch RA) ganz grundsätzlich überhaupt nicht als Beschuldigter in einem Verfahren!
Alles klar? ;-)
Gruss
Prüfer![]()
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22.03.2007, 17:28 #1ehemaliges mitgliedGast
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Von urmelausdemeis im Forum Off TopicAntworten: 139Letzter Beitrag: 12.01.2006, 14:44




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