Hund Sache i.S. d. §§ 90ff BGB.
Deine Handlung zur Gefahrenabwehr -> § 228 Satz 1 BGB

=> Deine Handlung war NICHT widerrechtlich

=> Polizei=Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, juristisch überwiegend kaum oder schlecht ausgebildet, Vorladung muss nicht gefolgt werden

=> Vorladungen folgt man nur, wenn sie von juristisch ausgebildeten kommen, dies sind a) Staatsanwälte b) Richter - wenn einer Vorladung dann gefolgt wird nur in Begleitung eines Anwalts

=> In Deutschland äusserst man sich vor Kenntnis der Akte (Akteneinsicht durch RA) ganz grundsätzlich überhaupt nicht als Beschuldigter in einem Verfahren!

Alles klar? ;-)

Gruss

Prüfer