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  1. #1
    Freccione
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    Juristisches Problem

    Hallo,

    ein Freund ist zu einer Zivilverhandlung vorgeladen, bei Nichterscheinen droht Ihm eine saftige Geldstrafe.

    Ist er auf jeden Fall verpflichtet da hinzugehen?

    In welchen Fällen kann er da fernbleiben, oghne die Strafe zahlen zu müssen??

    Danke für Eure Hilfe

    Christian
    Gruß, Christian
    ------------------------------------------

  2. #2
    Double-Red Avatar von Mücke
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    Ist das persönliche Erscheinen nach § 141 ZPO angeordnet?

    § 141 ZPO

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

    (2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

    (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.


    Oder ist er als Zeuge geladen?

    § 381 ZPO

    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

    (1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

    (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
    ... und Tschüss!

    Mücke
    Offizieller Sponsor der Bundesrepublik Deutschland


  3. #3
    Freccione
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    Hi,

    danke Dir schonmal!! Werde versuchen das rauszufinden.
    Wenn mich nicht alles täuscht sprach er aber von verplflichtetem persönlichem Erscheinen.

    Wenn ich Absatz drei richtig vertehe, müsste es aber doch genügem, wenn er einen ebenfalls geladenen Familienangehörigen damit beauftragt für Ihn als Vertreter aufzutreten.

    Werde aber nochmals nachfragen!!

    Danke und Gruß
    Christian
    Gruß, Christian
    ------------------------------------------

  4. #4
    PREMIUM MEMBER Avatar von KVSUB
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    Wobei ich mich Frage, wo denn sein Problem liegt, das er nicht hingehen will.

    Wirst Du aber wohl besser nicht hier ausbreiten.
    Gruß Konstantin

  5. #5
    ehemaliges mitglied
    Gast
    am meisten *****n mich die mandanten an, die erst viel wind machen und dann den schwanz einziehen, wenns um den termin geht...

    nur allgemein angemerkt

  6. #6
    Freccione
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    Werde öffentlich nichts zu dem Fall sagen!
    Gruß, Christian
    ------------------------------------------

  7. #7
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Original von neunelfer
    Werde öffentlich nichts zu dem Fall sagen!
    Sorry, aber wenns so geheimnisvoll ist, was soll dann der ganze Thread ????? :stupid:

    Am besten schließen.

  8. #8
    Gesperrter User
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    Dein Freund kann einen Anwalt schicken und Dich gleichzeitig mit einer Vollmacht ausgestattet hinsenden

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