PVH`s Aussage ist stimmig.

Zunächst selbst wenn die besagte ebay Auktion gelöscht ist - ist sie indes durch ebay auf Anfrage etwa zu Beweissicherungszwecken ggf. gebührenpflichtig reproduzierbar. - Wir kennen das aus (Betriebs) Prüfungen, in welchen völlig problemlos an chronologisch aufgelistete Auktionen von bis zu 4 Jahren heranzukommen ist.

Zwei Möglichkeiten

a) Die Freundin erfüllt zumindest Ihren Teil des verpflichtungsgeschäftes, hofft auf Erfüllung auch der Gegenseite und geht bei einer Störung den Rechtsweg

b) Sie riskiert ggf. einen Passivprozess - tut also zunächst gar nichts und wartet ob die Gegenseite ggf. die Erfüllung juristisch durchsetzt - oder sie ggf. negativ bewertet.

Ich empfehle Variante b) welche ich auch denjenigen grundsätzlich empfehle die ggf. "versehentlich huuuch" auf einen Fake geboten haben. Wird sie nachdrücklich ggf. durch RA auf Erfüllung in Anspruch genommen - darf sie wohl davon ausgehen, dass der Artikel in Ordnung ist (niemand sonst dürfte einen Aktivprozess führen wollen) Fazit ALLES IST GUT

oder sie wird wie gesagt "nur" negativ bewertet.. Dann schickt Sie einen Schriftsatz zu ebay, nebst der ebay Mitteilung und gibt Ihrer Enttäuschung als "frisch gewonnenes ebay" Mitglied Ausdruck, i.d.R dann nichteinmal Erklärung an Eides statt erforderlich Fazit auch hier ALLES IST GUT

Variante b) nehmen und wie wir gelernt haben wird ALLES GUT

Gruss

Prüfer