dass man den Preis der 126710 als aktuelle „Pepsi“ zugrundelegt, war unstreitig; das interessanteste an dem Urteil ist, dass wir bei der hier gegebenen Neuwertversicherung den Marktpreis zum Schadenszeitpunkt zugrundelegen durften und der Kläger sich nicht mit dem Listenpreis zufriedengeben musste. Es seien die individuellen Möglichkeiten des Geschädigten zugrunde zu legen,d.h. praktisch, wer nicht Stammkunde ist, muss eben zum Marktpreis entschädigt werden.
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13.02.2021, 14:12 #7Beste Grüße, Philipp

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wavew Nein, die entwendete war ja eine 16700 und keine 126710BLRO. Deswegen mein Bsp. mit der 6265.
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