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  1. #1
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Freunde,

    ich habe eine PN bekommen und bin dort gebeten worden, das noch einmal genauer zu erläutern. Das mache ich auch gerne hier im Thread:

    Der Abschluss einer Versicherung für den Paketversand gehört grundsätzlich nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Versenders. Wer ein Päckchen oder Paket versendet, darf davon ausgehen, dass es ankommt. Ein Paket mit Versicherung kommt auch nicht sicherer an als ein unversichertes Paket.

    Der Versender - Kunde - Verbraucher - schuldet nur die sichere Verpackung und Absendung. Sichere Verpackung heißt: Habe ich Weingläser gekauft und widerrufe den Vertrag, kann ich sie nicht ungeschützt in den Karton legen und zurückschicken. Mehr als vernünftig verpacken und abschicken muss ich aber nicht tun.

    Und weil ich gestern Abend nicht mehr im Dienst war, habe ich auch die gesetzliche Bestimmung dazu nicht mehr genannt. In § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB ist das geregelt: "Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren".

    "I swear it's oregano, officer!"

  2. #2
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Zitat Zitat von NicoH Beitrag anzeigen
    Freunde,

    ich habe eine PN bekommen und bin dort gebeten worden, das noch einmal genauer zu erläutern. Das mache ich auch gerne hier im Thread:

    Der Abschluss einer Versicherung für den Paketversand gehört grundsätzlich nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Versenders. Wer ein Päckchen oder Paket versendet, darf davon ausgehen, dass es ankommt. Ein Paket mit Versicherung kommt auch nicht sicherer an als ein unversichertes Paket.

    Der Versender - Kunde - Verbraucher - schuldet nur die sichere Verpackung und Absendung. Sichere Verpackung heißt: Habe ich Weingläser gekauft und widerrufe den Vertrag, kann ich sie nicht ungeschützt in den Karton legen und zurückschicken. Mehr als vernünftig verpacken und abschicken muss ich aber nicht tun.

    Und weil ich gestern Abend nicht mehr im Dienst war, habe ich auch die gesetzliche Bestimmung dazu nicht mehr genannt. In § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB ist das geregelt: "Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren".

    Dass die Rechtsprechung so ist glaube ich ja. Ich frage mich aber gerade, wie das in der Praxis Funktionieren soll. Wo ist der Beweis/Beleg, dass die Ware vom Kunden retourniert wurde? Jetzt unabhängig davon, was wirklich in der Verpackung ist.

    Billiger käme man an Produkte der Begierde nicht ran.

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