Die Grunderwerbsteuer gehört mit zu den Anschaffungskosten der Immobilie, d.h. der Kaufpreis zuzüglich Anschaffungnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notargebühren etc.) stellen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dar. (Ggf. ist von der Bemessungsgrundlage ein Anteil für Grund und Boden, der nicht abgeschrieben werden kann, herauszurechnen)
Die Abschreibung erfolgt dann einheitlich mit den von dir angegebenen 2%.
Wenn die Geunderwerbsteuer erst in 2016 gezahlt wurde, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die die Bemessungsgrundlage der Abschreibung erst in 2016 erhöhen.
Die Einbauküche kann als eigenständiges Wirtschaftsgut über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden.
Sofern Verluste aus der Vermietung erzielt werden, können diese mit allen weiteren Einkünften verrechnet werden. Das macht das Finanzamt aber ganz automatisch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
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03.02.2016, 18:54 #10
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Geändert von masterseas (03.02.2016 um 18:55 Uhr)
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