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  1. #1
    Freccione Avatar von rudi
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    Grunderwerbssteuer auf Zusatzausstattung!

    Hallo,

    habe vor 4 Jahren und 5 Monaten ein Haus gekauft, der Notar hat nur den Grundpreis des Hauses eingetragen, die Zusatzausstattung (Dachgeschoßausbau und Kleinigkeiten) wurden nicht angegeben.
    Jetzt bekomme ich eine Grunderwerbssteuer Nachzahlung auf die Zusatzausstattung.
    Abgabenordnung (AO)
    § 169 Festsetzungsfrist sind 4 Jahre, was meint ihr.

    Danke
    Gruß Rudi

  2. #2
    Comex
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    Darf ich mich mal anschließen? Wie melde ich das denn an bzw muss ich das anmelden? Ich hab ein paar Sonderwünsche in der etw (nebau) umsetzen lassen. Danke!
    Viele Grüße, Florian!

  3. #3
    Sea-Dweller Avatar von 2305
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    Zitat Zitat von Fluzzwupp Beitrag anzeigen
    Darf ich mich mal anschließen? Wie melde ich das denn an bzw muss ich das anmelden? Ich hab ein paar Sonderwünsche in der etw (nebau) umsetzen lassen. Danke!
    Kommt darauf an (siehe oben), wenn ja: beim zuständigen Finanzamt. Das richtet sich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks, ab und an sind die Zuständigkeiten für die Grunderwerbsteuer aber auch gebündelt bei einem Finanzamt in der jeweiligen Region...

  4. #4
    Sea-Dweller Avatar von 2305
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    Zitat Zitat von rudi Beitrag anzeigen
    vor 4 Jahren und 5 Monaten
    Die Festzsetzungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres, also Ende 2011. Dein ursprünglicher Bescheid wird einen Vorläufigkeitsvermerk haben. Die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht?

  5. #5
    Freccione Avatar von rudi
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    Zitat Zitat von 2305 Beitrag anzeigen
    Die Festzsetzungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres, also Ende 2011. Dein ursprünglicher Bescheid wird einen Vorläufigkeitsvermerk haben. Die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht?
    Hi, ja, die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht.
    Gruß Rudi

  6. #6
    Sea-Dweller Avatar von 2305
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    Zitat Zitat von rudi Beitrag anzeigen
    Hi, ja, die Zusatzleistungen wurden durch den Bauträger erbracht.
    Und ihr habt die Zusatzleistungen nicht gesondert, nach Abnahme vereinbart? Dann gehört es noch zur Bemessungsgrundlage, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aufgefallen sein wird es durch eine Betriebsprüfung beim Bauträger...

  7. #7
    Freccione Avatar von rudi
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    Zitat Zitat von 2305 Beitrag anzeigen
    Und ihr habt die Zusatzleistungen nicht gesondert, nach Abnahme vereinbart? Dann gehört es noch zur Bemessungsgrundlage, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aufgefallen sein wird es durch eine Betriebsprüfung beim Bauträger...
    Die Zuzsatzvereinbarungen wurden auf anraten des Notars nach dem Notartermin vereinbart, wurden aber vor der Abnahme fertiggestellt.
    Gruß Rudi

  8. #8
    Sea-Dweller Avatar von 2305
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    Zitat Zitat von rudi Beitrag anzeigen
    Die Zuzsatzvereinbarungen wurden auf anraten des Notars nach dem Notartermin vereinbart, wurden aber vor der Abnahme fertiggestellt.
    Sollten die Gesamtumstände dafür sprechen, dass ihr es klar trennen wolltet, die Zusatzleistungen gesondert bezahlt habt und z.B. auch keine Verrechnungen stattfanden, könnte man es wohl argumentieren. Ich meine aber, dass es auch auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt... kann im Laufe der Woche gerne mal in der Kommentierung zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für Dich schauen, ob sich dort eindeutige Beispiele finden, die Dir nutzen...

  9. #9
    Steve McQueen
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    Zuständig sind die Länder,meist geben die jedoch das an die Gemeinden ab.
    VG
    Udo

  10. #10
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    2305: Danke, dass Du Dich hier zu Wort meldest, das ist sehr hilfreich
    Na Kleiner, hast du Bock auf Schweinereien?

  11. #11
    Freccione Avatar von rudi
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    Ja, finde ich auch, vielen Dank 2305
    Gruß Rudi

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