Da hast Du aber nur Befugnisse der Stpo aufgeführt.
Gibt auch noch das jeweilige Polizeirecht und bes. Das BpolG gibt da schon mehr her
43 i.v.m. 12 BpolG z.Bsp.
Ergebnis 21 bis 27 von 27
Hybrid-Darstellung
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07.10.2015, 19:51 #1
Gruss Frank
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07.10.2015, 20:00 #2
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§12 BpolG auch nur mit konkretem Verdacht, genauso §43. In letzterem steht sogar, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen oder Leib und Leben der Person oder des Polizisten gefährdet sein müssen. Das lässt sich nur schwer konstruieren. Anders sähe es nach BpolG §23 aus, wenn man zum Beispiel eine Einrichtung der Bundespolizei, des Verfassungsschutzes oder ein Bundesministerium betreten will. Aber auch das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
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07.10.2015, 20:05 #3
Sorry, meinte auch 44 Abs. 2 im Grenzgebiet.
Da reicht ein Verdacht!
Gruss Frank
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07.10.2015, 20:09 #4
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Das war doch irgendwas mit 30km von der Grenze und zur Unterbindung illegaler Einwanderung ... darüber könnte man in Mittenwald natürlich reden...
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08.10.2015, 18:47 #5
Naja, wenn wir sonst keine Probleme haben, ist ja alles gut.
Mutti hat alles im Griff - wie schön!
G
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08.10.2015, 21:30 #6
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08.10.2015, 19:31 #7
Naja, mein Kollege arbeitet für einen amerikanischen Konzern. Eine Vorstrafe könnte ihn seinen Job kosten
Gruss Alex numqam retro
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