Im Camper ist das quasi Hausrat. Und da der Camper ja nicht so zugänglich ist, wie das Handschuhfach, auf das man im Wagen - wenn es nicht abgeschlossen ist - quasi sofortigen Zugriff hat, wird man Dir Deine Brot- und Kochmesser (und in unserem Camper unserer Brot- und Kochmesser) nicht beanstanden.
Außerdem gibt's Unterschiede, was die Klingenlänge betrifft. Klappmesser - 8,5 cm; Messer mit feststehender Klinge 12 cm. Immer bezogen auf das "Führen".
Für einhändig bedienbare/zu öffnende Klappmesser gibt's allerdings ein generelles Verbot des "Führens".
Hier gibt's das noch etwas ausführlicher.
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07.10.2015, 12:21 #1
Kochmesser im Camper eine Waffe in BRD?
Werte Foristi, folgender Vorfall eines Freundes macht mich stutzig und daher meine Frage.
Kürzlich wurde ein Freund von mir in Mittenwald von der Polizei aufgehalten und es wurde eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Ein im Handschuhfach gefundenes Klappmesser wurde beanstandet, da die Klingenlänge mit 8,8cm um 3mm zu lange ist. Anzeige, Bussgeld und Vorstrafe sind da angesagt. Lange Diskussion meines Freundes mit den Polizisten, kein Nachgeben.
Erst als er über seine Waffenbesitzkarte in Österreich spricht, wird Rücksprache mit der Zentrale gehalten und ist man sich dort nicht sicher ob diese für BRD gilt, im speziellen für das Messer.
Fazit: 35 EUR Bussgeld und Messer wird vernichtet.
Ich wundere mich schon, dass 3mm Klingenlänge so eine Welle auslösen, im Detail frage ich mich, was ist mit den Kochmessern in meinem Camper?
Ich bin des Öfteren damit in Deutschland unterwegs und sind die Klingenlängen meiner 2 oder 3 Koch/Brotmesser in der Camperküche deutlich über 8cm Klingenlänge.
Danke für eure HilfeGruss Alex numqam retro
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07.10.2015, 12:39 #2
Geändert von Cosmic (07.10.2015 um 12:42 Uhr)
You can't always get what you want...
Beste Grüße aus Greifswald
Dirk
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07.10.2015, 12:40 #3
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Kochmesser sind i.d.R. nicht klappbar und als solche zu erkennen, so dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, diese in der Kochschublade des Campers mitzuführen.
Im Handschuhfach mit meinem Klappmesser siehts schon anders aus.
Die dritte Frage ist, warum man denn überhaupt einen Polizisten in sein Wohnmobil lässt. Die haben darin überhaupt nichts verloren.
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07.10.2015, 12:54 #4
Ich danke euch für die Hilfe.
Hausrat klingt besser als KochmesserGruss Alex numqam retro
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07.10.2015, 13:29 #5
War das eventuell während des G7-Gipfels? Sonst sind die doch nicht so scharf.
Mit besten Grüßen,
Stefan
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07.10.2015, 13:56 #6ehemaliges mitgliedGast
Uiii, ich hab im Camper in der Türtasche ein Bundesheerfeldmesser und hinten an der Schiebetüre ein Seki Jagdmesser. Vielleicht sollt ich deren Unterbringung überdenken. ;-)
Bei "uns" ist das nicht so rigoros, da ist messertechnisch fast alles erlaubt.
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07.10.2015, 14:14 #7
Ab wo gelten die Maße eigentlich? Ab Achse (bei Klappmessern), ab Austritt der Klinge aus dem Heft, ab da, wo das Messer geschärft ist?
77 Grüße!
Gerhard
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07.10.2015, 14:22 #8
Leg dir eine Machete ins Wohnmobil, die zählt in D als Werkzeug, nicht als Waffe
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07.10.2015, 15:17 #9
Ingo, ohne Scherz
Machete als Werkzeug in einem Rucksack im Kofferraum, na Prost.Gruss Alex numqam retro
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07.10.2015, 15:40 #10
Zunächst ist die Zweckbestimmung entscheidend
In der Anlage 1 zum Waffengesetz werden im Unterabschnitt 2, Punkt 1.1, werden Hieb und Stoßwaffen näher definiert als „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“. Damit ist die Zweckbestimmung ein entscheidendes Kriterium, um ein Werkzeug von einer Waffe abzugrenzen.
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07.10.2015, 15:43 #11
Ein Bekannter von mir wurde an der Schweizer Grenze angehalten. Er hatte unter anderem auch Messer dabei, da er
auf dem Weg zum Grillen war, was anhand der restlichen Utensilien auch plausibel war.
Trotzdem hat er eine hohe Strafe bezahlt, da er mit den "Waffen" über den Zoll wollte...LG Deni
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07.10.2015, 16:13 #12
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Mir ist keine Längenbeschränkung bei Klappmessern bekannt. Bei Springmessern schon.
Frank
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07.10.2015, 16:37 #13
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07.10.2015, 16:40 #14
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07.10.2015, 16:50 #15
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07.10.2015, 17:41 #16ehemaliges mitgliedGast
ARG.
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07.10.2015, 18:23 #17
Für mich eine Lehre.
Also auf keinen Fall ein Jagdmesser im Auto vergessen, wenn's über die Grenze geht.
Beim Camper kann ich dann getrost so wie bisher reisen
Stefan
Nein, vor einer WocheGruss Alex numqam retro
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07.10.2015, 19:07 #18
Wennst aber nen Jagdschein hast, sieht die Sache anders aus...dann darfst das Messer mitnehmen
The difference between men and boys is the price of their toys !
Suche Jubilee-Band für meine 16710
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07.10.2015, 19:27 #19
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Warum lasst Ihr denn überhaupt einen Polizisten in Euer Auto schauen. Die haben da nichts verloren und die haben auch keinen Grund Euer Auto zu durchsuchen, sofern nicht Ihr diesen Grund liefert. Nichtmal erlauben muss man das den Polizisten.
Es gibt zwei Möglichkeiten, dass ein Polizist ein Messer, das nicht offen rumliegt (aber so dämlich ist hoffentlich keiner) findet:
- §102 Strafprozessordnung, Durchsuchung der verdächtigen Person. Hierzu muss jedoch ein zureichender tatsächlicher Verdacht bestehen. Einfach so auf gut Glück und Gefühl im Urin ist aber kein Verdacht. Verdächtig wäre man zum Beispiel dann, wenn ein Messer sichtbar ist und der Polizist dann prüfen möchte, was man sonst noch so an Waffen mit sich rumschleppt, auch wenn er keine weiteren Waffen sieht. Oder der Karren stinkt nach Cannabis. Das ist auch ein Verdacht. Aber einfach so hat kein deutscher Polizist irgendetwas in einem fremden Auto zu suchen.
- §103 Strafprozessordnung: Durchsuchung der unverdächtigen Person. Hierzu müssen aber laut Gesetzestext konkrete Beweise vorliegen, der Polizist muss also exakt sagen können, was er sucht und warum er der Meinung ist, dass Du das bei Dir führst (glauben reicht auch hier nicht. Ein Beweis wäre zum Beispiel, dass er oder ein anderer Zeuge gesehen hat, dass ein anderer sein Messer in Eurem Auto versteckt hat).
Weder darf noch muss der Polizist in den Fahrzeuginnenraum oder in den Kofferraum schauen im Rahmen der Verkehrskontrolle nach §36 Abs.5 StVO. Ganz im Gegenteil: Erlaubt ihr das dem Polizist nicht ausdrücklich (Achtung: Schweigen gilt als ja!) bzw. liegen keine konkreten Verdachtsmomente oder gar Beweise vor, handelt der Polizist selbst strafbar.Geändert von Chefcook (07.10.2015 um 19:29 Uhr)
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07.10.2015, 19:51 #20
Da hast Du aber nur Befugnisse der Stpo aufgeführt.
Gibt auch noch das jeweilige Polizeirecht und bes. Das BpolG gibt da schon mehr her
43 i.v.m. 12 BpolG z.Bsp.
Gruss Frank
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