Schwieriges Thema. In Berlin wurden ja mehrere Banken von Libanesen heimgesucht, die Schließfächer ausräumten.
Zunächst einmal muss man als Geschädigter nachweisen, was im Schließfach war. Minimumanforderung ist eine Inventurliste, die man in das Schließfach legt. Weiterhin sollte man jemanden mitnehmen, der bezeugen kann was man in das Schließfach gelegt hat. Ich selber habe ein Video gedreht, als ich mein Schließfach befüllt habe, mit einer Zeitung (wegen des Datums). Geht man danach noch einmal alleine an das Schließfach nutzt das allerdings alles nix.
Die Haftung der Bank richtet sich dann nach dem abgeschlossenen Vertrag. In meinen AGB steht, die Haftung wird .... beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Eine solche Klausel ist unwirksam. Das hat der BGH schon vor mehr als 10 Jahren festgestellt. Ansonsten aber gilt, die Haftung der Bank kann beschränkt werden. Ein Haftungsausschluss greift aber dann nicht, wenn die Bank grob fahrlässig gehandelt hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Weiterhin kann bei der Bank eine Versicherung abgeschlossen werden. Diese sind aber meist unverhältnismäßig teuer (1% der Versicherungssumme).
Ansonsten kann die Hausratversicherung greifen. Bankschließfächer kann man mitversichern. Auch hier ist aber die Haftung betragsmäßig beschränkt. Diese Lösung ist meistens billiger als das Schließfach bei der Bank zu versichern.
Greift o.g. nicht geht man leer aus, wenn der gestohlene Inhalt nicht wieder beschafft werden kann.
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Thema: "ab ins Schließfach mit dir"
Baum-Darstellung
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19.02.2015, 19:42 #11ehemaliges mitgliedGast
Geändert von ehemaliges mitglied (19.02.2015 um 19:43 Uhr)
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